RS Vwgh 2015/1/27 2013/22/0298

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Veröffentlicht am 27.01.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §58;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
FrPolG 2005 §54;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Widerspruch zwischen der spruchgemäß festgesetzten Dauer des Rückkehrverbotes von sechs Jahren und den Ausführungen in der Begründung, wonach die Dauer des Rückkehrverbotes "mit fünf Jahren begrenzt" werde, ist unerheblich, weil nach dem Wortlaut des Spruches kein Zweifel über die Dauer des Rückkehrverbotes herrschen kann (Hinweis E 18. Oktober 2012, 2008/22/0693).

Schlagworte

Spruch und BegründungIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013220298.X03

Im RIS seit

25.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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