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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58;Rechtssatz
Der Widerspruch zwischen der spruchgemäß festgesetzten Dauer des Rückkehrverbotes von sechs Jahren und den Ausführungen in der Begründung, wonach die Dauer des Rückkehrverbotes "mit fünf Jahren begrenzt" werde, ist unerheblich, weil nach dem Wortlaut des Spruches kein Zweifel über die Dauer des Rückkehrverbotes herrschen kann (Hinweis E 18. Oktober 2012, 2008/22/0693).
Schlagworte
Spruch und BegründungIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013220298.X03Im RIS seit
25.02.2015Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015