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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31991L0671 Gurtanlegepflicht-RL idF 32002L0020;Rechtssatz
Nach den Gesetzesmaterialien (305 der Beilagen XXIII. GP, 6) zu § 106 Abs. 6 Z. 4 KFG 1967 idF der 29. KFG-Novelle zeigt sich die Intention dieser Novelle klar. Es sollte lediglich zu einer Reduktion der Ausnahmen kommen. Mietwagen- und Gästewagengewerbe sollte nicht mehr darunter fallen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Ausnahmebestimmung des § 106 Abs. 6 Z. 4 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 6/2008 auch für nichtentgeltliche Taxifahrten gelten sollte. Es sollte doch gerade durch die Streichung des Mietwagen- und Gästewagengewerbes zu einer Reduktion der Ausnahmen im Verhältnis zu § 106 Abs. 6 Z. 4 KFG 1967 idF vor der 29. KFG-Novelle kommen. Auch diente der Terminus "entgeltliche Personenbeförderung" in der Fassung des § 106 Abs. 6 Z. 4 KFG 1967 vor der 29. KFG-Novelle lediglich als Sammelbegriff für das dann im Klammerausdruck folgende "Taxi-, Mietwagen-, Gästewagengewerbe". Nach der 29. KFG-Novelle verbleiben nur mehr die "Taxi-Fahrzeuge". Der Entfall des Sammelbegriffes "entgeltliche Personenbeförderung" durch die Streichung des Mietwagen- und Gästewagengewerbes kann aber - wie die Materialien eindeutig ergeben - nicht zu einer Erweiterung der Ausnahme für Taxi-Fahrzeuge über die entgeltliche Beförderung hinaus führen. Dies würde sowohl dem Schutzzweck der Richtlinie 2003/20/EG als auch dem Schutzzweck der in Umsetzung dieser Richtlinie erfolgten Novellierung des KFG 1967 widersprechen, die gerade zu einer Reduktion dieser Ausnahmen führen sollten (vgl. E 24. Oktober 2008, 2008/02/0257). Der in diesem Erkenntnis angesprochene Grundsatz der restriktiven Auslegung von Ausnahmebestimmungen (vgl. E 19. Juli 2007, 2007/07/0062) hat auch für § 106 Abs. 6 Z. 4 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 6/2008 uneingeschränkt Gültigkeit.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015020002.J02Im RIS seit
26.02.2015Zuletzt aktualisiert am
29.08.2016