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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/03/0141 E 22. Oktober 2012 RS 4Stammrechtssatz
Eine (die Verfolgungsverjährung nach § 31 VStG unterbrechende) Verfolgungshandlung nach § 32 Abs 2 VStG ist zwar auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzenden Verwaltungsvorschriften iSd § 44a Z 2 VStG zu beziehen; die (korrekte) rechtliche Qualifikation der Tat ist hingegen nicht erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014020121.J01Im RIS seit
20.02.2015Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015