RS Vwgh 2015/1/30 Ro 2014/02/0121

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Veröffentlicht am 30.01.2015
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31;
VStG §32 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0141 E 22. Oktober 2012 RS 4

Stammrechtssatz

Eine (die Verfolgungsverjährung nach § 31 VStG unterbrechende) Verfolgungshandlung nach § 32 Abs 2 VStG ist zwar auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzenden Verwaltungsvorschriften iSd § 44a Z 2 VStG zu beziehen; die (korrekte) rechtliche Qualifikation der Tat ist hingegen nicht erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014020121.J01

Im RIS seit

20.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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