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L46109 Tierhaltung WienNorm
AVG §57 Abs1;Rechtssatz
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde einerseits über den Mandatsbescheid abgesprochen, indem ausgesprochen wurde, dass die verfügte Abnahme und sichere Verwahrung der vom Bf gehaltenen Hunde bestätigt wird (erster Spruchpunkt), und andererseits wurden - davon gesondert - Aufträge gemäß § 8 Abs. 5 Wiener Tierhaltegesetz auferlegt. Damit wurden aber zwei verschiedene Angelegenheiten erledigt, die keine untrennbare Einheit bilden. Der Bf konnte daher den zweiten und dritten Spruchpunkt über die Haltung der Hunde getrennt vom ersten Spruchpunkt des erstinstanzlichen Bescheides bekämpfen. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob Spruchpunkt 1 des erstinstanzlichen Bescheides rechtswidrig ergangen ist, weil er jedenfalls rechtlich in Existenz getreten ist und den Mandatsbescheid beseitigt hat. Gegenstand des Berufungsverfahrens vor der belangten Behörde war daher nur noch die Entscheidung über die im zweiten und dritten Spruchpunkt des erstinstanzlichen Bescheides verfügten Aufträge hinsichtlich der Haltung der Hunde, nicht jedoch die weitere Verwahrung auf Kosten und Gefahr des Bf. Indem die belangte Behörde eine Verwahrung dennoch anordnete, hat sie die Sache des Berufungsverfahrens überschritten und über eine Angelegenheit entschieden, für die sie nicht zuständig war.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchBesondere RechtsgebieteBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und MaßnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013020028.X01Im RIS seit
26.02.2015Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017