RS Vfgh 2015/2/19 E1045/2014

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Veröffentlicht am 19.02.2015
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §75 Abs20
Flüchtlingskonvention Genfer, BGBl 55/1955 Art1 Abschnitt A Z2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz und Zurückverweisung der Sache hins der Rückkehrentscheidung mangels Auseinandersetzung mit der Verfolgung des Beschwerdeführers wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht geht im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Bruders des Beschwerdeführers sowie auf Grund eines Gutachtens einer länderkundigen Sachverständigen davon aus, dass der Bruder des Beschwerdeführers von seinem ehemaligen Dienstgeber wegen der ihm unterstellten Veruntreuung von Bargeld gesucht werde und ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch eine Privatperson drohe. Dieser - mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend den Bruder - festgestellten und für glaubhaft erachteten Verfolgung des Bruders stellt das Bundesverwaltungsgericht lediglich gegenüber, dass sich keinerlei konkrete Hinweise auf eine Bedrohung des Beschwerdeführers selbst ergeben hätten und die Familie des Beschwerdeführers unbehelligt im Haus des Schwiegervaters des Bruders leben könne, sodass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung durch den früheren Dienstgeber seines Bruders sowie auf Grund seiner Volksgruppen- bzw Religionszugehörigkeit drohe.

Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich in der Entscheidung an keiner Stelle mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander, dass er wegen einer Handlung seines Bruders und somit wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie iSd Art1 Abschnitt A Z2 GFK (s VfGH 29.09.2014, U2699/2013) verfolgt werde.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Bundesasylamt (BAA) in seiner Entscheidung Feststellungen zur Frage der "Blutrache" in Afghanistan trifft und unter Hinweis darauf feststellt, dass auch Verletzungen von Eigentumsrechten zur "Blutrache" führen können. Wie der VfGH nämlich in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, müssen "die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen [...] aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen". Das Bundesverwaltungsgericht hat weder auf die entsprechenden Feststellungen des BAA Bezug genommen, noch hat es sich in ausreichender und nachvollziehbarer Weise in der Begründung der Entscheidung mit dieser Frage auseinandergesetzt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:E1045.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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