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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144 Abs4Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen den Beschluss eines Verwaltungsgerichtes betr die Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer (ordentlichen) Revision mangels Zuständigkeit des VfGHRechtssatz
Der VfGH hat zur Beantwortung der Frage, ob die Beschwerde zulässig ist, §88a Abs2 Z4 VfGG anzuwenden. Dabei sind beim VfGH keine Zweifel hinsichtlich der Verfassungskonformität dieser Bestimmung entstanden. Art144 Abs4 B-VG ordnet zwar an, dass auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden sind, zugleich wird aber der einfache Gesetzgeber ermächtigt zu regeln, inwieweit gegen solche Beschlüsse Beschwerde an den VfGH erhoben werden kann. Der Gesetzgeber hat von dieser Ermächtigung in §88a Abs2 Z2 bis Z4 VfGG Gebrauch gemacht. Bei den von Z4 leg cit erfassten Beschlüssen handelt es sich um Entscheidungen, die das Verwaltungsgericht im Zuge des Revisionsvorverfahrens zu treffen hat. Es ist auch aus der Perspektive des Rechtsschutzsystems der Bundesverfassung und der Zuständigkeitsverteilung zwischen VwGH und VfGH nicht zu beanstanden, wenn der einfache Gesetzgeber Beschlüsse über die Verfahrenshilfe, die der unmittelbaren Vorbereitung des Revisionsverfahrens vor dem VwGH dienen, von der nachprüfenden Kontrolle durch den VfGH ausnimmt. §6 AVG ist davon ausgehend im Verfahren vor dem VfGH nicht präjudiziell.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verwaltungsgerichtshof Revision, Verfahrenshilfe, Verwaltungsgericht Zuständigkeit, Rechtsschutz, VfGH / Präjudizialität, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:E186.2015Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015