RS Vfgh 2015/2/27 V125/2014

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Veröffentlicht am 27.02.2015
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Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 Z3
Örtliches Raumordnungskonzept der Gemeinde Leutasch vom 19.07.2001, 4. Teil §3
Tir RaumOG 2011 §36, §41
Tir NaturschutzV 2006 §3

Leitsatz

Abweisung des - zulässigen - Individualantrags auf Aufhebung einer Freilandwidmung im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Leutasch; kein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Änderung der zuvor bereits bestehenden Flächenwidmung; keine Gesetzwidrigkeit und keine Unsachlichkeit der Widmung angesichts der ökologischen Besonderheit des Grundstücks als Biotop "Pfeifengraswiese"

Rechtssatz

Durch die im angefochtenen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Leutasch festgelegte Widmung des Grundstücks Nr 2859/5, EZ865, KG 81118 Leutasch, als "Freiland" ist es dem Antragsteller als Eigentümer dieser Liegenschaft verwehrt, das von ihm beabsichtigte Wohnhaus samt Garagenplätzen für zwei Familien zu errichten.

Aktueller Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers angesichts der Darlegung, bereits konkrete Planungsarbeiten betreffend die Gestaltung des Wohnhauses bei einer Architektin in Auftrag gegeben zu haben und mit der Bebauung seines Grundstücks im Frühjahr 2016 beginnen zu wollen.

Bestehende Freilandwidmung seit Erlassung des beschränkten Flächenwidmungsplans im Jahr 1982; kein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Änderung der Widmung auf "Bauland-Mischgebiet".

Sämtliche Liegenschaften im Umfeld des Grundstücks des Antragstellers - mit Ausnahme von zwei westlich an sein Grundstück angrenzenden Liegenschaften - sind als "Freiland" gewidmet. Bei den auf diesen Liegenschaften befindlichen Gebäuden handelt es sich um "rechtmäßige Altbestände". Aus den planlichen Darstellungen des Weilers Neuleutasch, in welchem das Grundstück gelegen ist, ergibt sich, dass dieses Gebiet von einer lockeren Bebauung geprägt ist. Dem Vorbringen des Antragstellers, dass es sich um "einen nahezu geschlossenen Siedlungskeil" handle, der die Freilandwidmung des Grundstücks des Antragstellers unsachlich mache, kann daher nicht gefolgt werden.

Die für das Grundstück ausgewiesene Flächenwidmung "Freiland" entspricht den Vorgaben des örtlichen Raumordnungskonzepts der Gemeinde Leutasch. Dieses weist das antragsgegenständliche Grundstück gemäß §3 Abs1 lita und lit d des 4. Teils des örtlichen Raumordnungskonzepts als land- und forstwirtschaftliche Fläche von großer ökologischer Bedeutung aus, die (mit Ausnahme der im Freiland erlaubten baulichen Anlagen) grundsätzlich von jeglicher Bebauung freizuhalten ist. Übereinstimmend heben sowohl die Tiroler Landesregierung als auch die Gemeinde Leutasch die ökologische Besonderheit des Grundstücks als Biotop "Pfeifengraswiese" hervor, weshalb die Freilandwidmung auch mit §3 Tir NaturschutzV 2006 in Einklang steht.

Eine Interessenabwägung ist nur im Rahmen der Erlassung eines Flächenwidmungsplans erforderlich; dies liegt im konkreten Fall nicht vor. Auch die vom Gesetz geforderte Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen einerseits und den Interessen des Antragstellers und Dritter bei der Erlassung des angefochtenen Flächenwidmungsplans war in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers nicht erforderlich, weil die bereits zuvor bestehende Freilandwidmung des Grundstücks des Antragstellers beibehalten wurde.

Für den VfGH ist kein zwingender Grund gemäß §36 Abs1 Tir RaumOG 2011 erkennbar, auf Grund dessen der Gemeinderat der Gemeinde Leutasch den Flächenwidmungsplan hätte ändern müssen. Da der Antragsteller auch nicht darlegen konnte, dass der Gemeinderat durch die Nichtdurchführung der Änderung des Flächenwidmungsplans das ihm in §36 Abs2 Tir RaumOG 2011 eingeräumte Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hätte, erweisen sich die vom Antragsteller dargelegten Bedenken gegen den Flächenwidmungsplan als unbegründet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Naturschutz, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:V125.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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