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L8000 RaumordnungNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Teilweise Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde Ansfelden hinsichtlich der Umwidmung von als Wohngebiet ausgewiesenen Flächen in Grünland wegen Widerspruchs zu den Festlegungen im örtlichen Entwicklungskonzept; Aufhebung des Bebauungsplanes wegen Widerspruchs zum FlächenwidmungsplanRechtssatz
Zulässigkeit des amtswegigen Prüfungsverfahrens, auch hins des Bebauungsplanes.
Die Frage der inhaltlichen Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans hat keine Auswirkungen auf die Frage der Geltung dieses Bebauungsplans. Das Oö RaumOG 1994 enthält keine Bestimmung, wonach ein Bebauungsplan für eine Fläche außer Kraft tritt, wenn diese von Bau- in Grünland umgewidmet wird. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hätte daher den Bebauungsplan im Anlassverfahren anwenden müssen; auch der VfGH hat den Bebauungsplan bei seiner Entscheidung anzuwenden, weshalb die Präjudizialität des Bebauungsplans im Verordnungsprüfungsverfahren gegeben ist.
Widerspruch des in Prüfung gezogenen Flächenwidmungsteils zu den Festlegungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes (ÖEK) gemäß §18 Abs5 Oö RaumOG 1994.
Die von der Oö Landesregierung und der Stadtgemeinde Ansfelden vertretene Auffassung, wonach eine Umwidmung von Bauland in Grünland in "untergeordneten Fällen" ohne Änderung des ÖEK möglich sei, findet im Wortlaut der Oö PlanzeichenV keine Deckung; dort ist vielmehr von "begründeten Fällen" die Rede. Eine (besondere) Begründung für die Abweichung des Flächenwidmungsteils vom ÖEK durch die mit der Änderung Nr 4.56 erfolgte Umwidmung lässt sich aus den Akten des Verordnungserlassungsverfahrens nicht ersehen.
Die Auffassung der Stadtgemeinde Ansfelden, wonach es dem Verordnungsgeber des Flächenwidmungsteils innerhalb der Grenze der Baulandentwicklung im ÖEK frei stehe, welche Widmungen er im Flächenwidmungsteil vorsehe, ist in dieser Allgemeinheit verfehlt. Soweit das ÖEK eine Baulandwidmung mit weiterer Untergliederung der in §21 Abs2 Oö RaumOG 1994 genannten Widmungskategorien vorsieht, bleibt dem Verordnungsgeber des Flächenwidmungsteils - im Gegensatz zu den bloß als Baulanderweiterungsflächen ausgewiesenen Flächen - kein Spielraum, diese Flächen im Flächenwidmungsteil als Grünland auszuweisen. Die von der Änderung Nr 4.56 des Flächenwidmungsteils erfasste Fläche ist im ÖEK innerhalb der Grenze der Baulandentwicklung als Wohngebiet ausgewiesen. Die vom VfGH im Prüfungsbeschluss getroffene Annahme, wonach eine Widmung dieser Fläche als Grünland im Flächenwidmungsteil dem ÖEK widersprechen könnte, ist daher zutreffend.
Aufhebung des Flächenwidmungsteils Nr 4 hins der von der Änderung Nr 4.56 erfassten Flächen; Grenzen der Änderung Nr 4.56 (schwarze Linie) als kleinster planlich abgrenzbarer Bereich; keine (eigenen) Grundstücksnummern erkennbar.
Der Bebauungsplan weist in dem in Prüfung gezogenen Bereich die Kennzeichnung "Wohngebiet" auf, was eine Ausweisung dieser Fläche im Flächenwidmungsplan als "Wohngebiet" zwingend voraussetzt. Ein solcher Ausweis als "Wohngebiet" findet sich im vorliegenden Fall nur auf der Ebene des ÖEK. Im Flächenwidmungsteil des Flächenwidmungsplans ist - auch nach der Aufhebung durch den VfGH - für den Planungsbereich des Bebauungsplans hingegen kein Wohngebiet ausgewiesen. Ohne eine Widmung im Flächenwidmungsteil ist aber die Erlassung eines Bebauungsplans von Vornherein nicht möglich.
Auch aus der planlichen Darstellung des Bebauungsplans lassen sich keine Grundstücksnummern erkennen. Als kleinster planlich abgrenzbarer Bereich ist daher jene Fläche, die zwischen der als "Standortgerechter Gehölz- und Gebüschstreifen" ausgewiesenen Fläche und den Grundstücken Nr 3292 und Nr 2765/2, KG Ansfelden, liegt, aufzuheben.
(Anlassfall E1245/2014, E v 03.03.2015, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, VfGH / Präjudizialität, VfGH / VerwerfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:V123.2014Zuletzt aktualisiert am
09.11.2016