RS Vfgh 2015/2/27 V94/2014 ua

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Veröffentlicht am 27.02.2015
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Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 Z3
Tir RaumOG 2001 §27 Abs2, §35 Abs1, §36 Abs1, §37 Abs1, §66 Abs3 lita
Örtliches Raumordnungskonzept der Marktgemeinde Mayrhofen vom 28.08.2002
Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Mayrhofen vom 28.04.2005
VfGG §57 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Widmung von Grundstücken als Freiland im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Mayrhofen; keine Unsachlichkeit dieser Freilandwidmung; kein Widerspruch zum - insoweit unbedenklichen - örtlichen Raumordnungskonzept; Zurückweisung des Individualantrags hins des örtlichen Raumordnungskonzepts mangels korrekter Umschreibung des Aufhebungsumfanges

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des örtlichen Raumordnungskonzepts der Marktgemeinde Mayrhofen vom 28.08.2002 (ÖROK) "insoweit, als für die Grundstücke Nr 2087/1 und 2086, beide erliegend in EZ 1183 GB 87113 Mayrhofen, die Festlegung als 'Landwirtschaftliche Freihaltefläche' vorgenommen wurde".

Da aus der planlichen Darstellung des ÖROK keine Grundstücksnummern und Einlagezahlen ersichtlich sind, grenzt die Antragstellerin den Aufhebungsumfang nicht korrekt ab.

Abweisung des - zulässigen - Individualantrags auf Aufhebung von Teilen des Flächenwidmungsplans der Marktgemeinde Mayrhofen vom 28.04.2005 betr die Widmung der Grundstücke der Antragstellerin als Freiland.

Das Vorbringen, "Einfamilien- und Wohnhäuse[r] mit bis zu neun Wohnungen" errichten zu wollen, "wobei zwei Drittel der Wohnungen als wohnbaugeförderte Wohnungen vorgesehen wären", lässt für den VfGH konkrete Bauabsichten der Antragstellerin erkennen. Das von der Antragstellerin umschriebene Bauprojekt, dem nach dem Antragsvorbringen bereits Planungsentwürfe zugrunde liegen, ist hinreichend konkret, um die unmittelbare Betroffenheit der Antragstellerin iSd Art139 Abs1 Z3 B-VG zu begründen.

Mit der Widmung der Grundstücke der Antragstellerin als "Freiland" setzt der Flächenwidmungsplan die Vorgaben des ÖROK auf Ebene der Flächenwidmung um. Jene Flächen, die im ÖROK ohne weiteren Spielraum als "Landwirtschaftliche Freihaltefläche" ausgewiesen sind, waren von der Marktgemeinde Mayrhofen bei der Erlassung des Flächenwidmungsplans zwingend als "Freiland" zu widmen Angesichts dieser Vorgaben im ÖROK sowie der geschlossenen Siedlungsbereiche im Norden und Süden der Grundstücke der Antragstellerin kann der VfGH keine Unsachlichkeit der Widmung als "Freiland" im Flächenwidmungsplan erkennen.

Aus dem ÖROK ergibt sich eine unmittelbare Pflicht der Gemeinde zur Rückwidmung des als bauliches Entwicklungsgebiet ausgewiesenen, mit der Widmung "z0 W 7 D1" versehenen südlichen Teils des Grundstücks Nr 2086, KG Mayrhofen, in "Freiland" im Flächenwidmungsplan; ein Widerspruch zum ÖROK liegt nicht vor.

Auch keine mangelnde Interessenabwägung: Die Widmung als Freiland ergibt sich aus einer aktuell bestehenden Gefährdungslage (steinschlaggefährdeter Bereich), die eine Bebauung unmöglich macht. Dass in einem solchen Fall das Interesse an einer Widmung als Freiland mögliche Interessen der Grundeigentümerin an einer Bebauung des Grundstücks überwiegt, ist für den VfGH evident. Angesichts der zwingenden Vorgaben durch das ÖROK und die in den Erläuterungen zum Flächenwidmungsplan angestellten Überlegungen kann der Marktgemeine Mayrhofen auch nicht vorgeworfen werden, sie habe die Umwidmung des südlichen Teils des Grundstücks Nr 2086, KG Mayrhofen, von Mischgebiet in Freiland nicht ausreichend begründet.

Keine Bedenken gegen das ÖROK.

Die Widmung des Grundstücks Nr 2087/1 und des nördlichen Teils des Grundstücks Nr 2086, KG Mayrhofen, als "Landwirtschaftliche Freihaltefläche" im ÖROK erfolgte nicht unsachlich. Die Marktgemeinde Mayrhofen stützte sich mit dem Ziel der Erhaltung der Trennung der (nach der Widmungslage) geschlossenen Siedlungsgebiete im Norden und Süden der Grundstücke der Antragstellerin auf nachvollziehbare ortsplanerische Erwägungen.

Die Marktgemeinde hat der Widmung raumplanerische Überlegungen zugrunde gelegt und damit öffentliche Interessen verfolgt. Festzuhalten ist zudem, dass die im ÖROK als "Landwirtschaftliche Freihaltefläche" ausgewiesenen Grundstücke der Antragstellerin auch vor der Erlassung des ÖROK nicht als Bauland ausgewiesen waren. Die Beibehaltung der Widmung dieser Flächen als "Landwirtschaftliche Freihaltefläche" im ÖROK zum Zweck der Aufrechterhaltung der Trennung von zwei schon bislang geschlossenen Siedlungsgebieten kann im vorliegenden Fall auch nicht als unverhältnismäßig erkannt werden.

Entscheidungstexte

  • V94/2014 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 27.02.2015 V94/2014 ua

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:V94.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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