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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art90aLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der StPO mangels Legitimation; Anklageschrift keine Entscheidung eines ordentlichen Gerichts in einer Rechtssache in erster InstanzRechtssatz
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §213 Abs6, §214 und §215 StPO.
Trotz ihrer organisatorischen Zuordnung zur Staatsfunktion Gerichtsbarkeit sind Staatsanwälte keine Richter bzw Staatsanwaltschaften keine Gerichte (VfSlg 19350/2011); eine Anklageschrift, mag gegen sie auch ein Rechtsbehelf an das zuständige Oberlandesgericht zulässig und vom Einschreiter auch ergriffen worden sein, ist daher weder eine - wie von Art140 Abs1 Z1 litd B-VG und §62a Abs1 VfGG gefordert - Entscheidung eines ordentlichen Gerichts noch wird mit ihr eine Rechtssache in erster Instanz entschieden (vgl §210 Abs2 StPO, wonach durch das Einbringen der Anklage das Hauptverfahren beginnt).
Dem Einschreiter fehlt daher die Legitimation zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, Strafprozessrecht, Anklage, Staatsanwaltschaft, VfGH / Legitimation, Gesetzesbeschwerde siehe VfGH / ParteiantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:G47.2015Zuletzt aktualisiert am
09.11.2016