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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerLeitsatz
Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen aufgrund der Vermögensverhältnisse des für die anderen Einschreiter unterhaltspflichtigen ZweiteinschreitersRechtssatz
Die Ersteinschreiterin und der Zweiteinschreiter sind verheiratet und haben Unterhaltspflichten für drei Kinder. Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Zweiteinschreiter derzeit ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit iHv € 1.949,- bezieht. Der Zweitbeschwerdeführer ist weiters Eigentümer von Grundstücken mit einer Gesamtfläche von 8230 m². Auf diesen Grundstücken befindet sich auch das Einfamilienhaus des Zweiteinschreiters, welches er mit seiner Familie bewohnt. Dafür fallen Betriebskosten iHv € 244,- monatlich an. Der Zweiteinschreiter hat Schulden iHv insgesamt € 53.289,-, die teilweise mit Pfandrechten auf seinen Grundstücken abgesichert sind. Dafür hat er monatliche Rückzahlungsverpflichtungen iHv € 284,-. Der Zweiteinschreiter verfügt weiters über einen PKW (Baujahr 2008) sowie eine Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme von € 11.756,-.
Die Voraussetzung gem §63 Abs1 ZPO liegt schon auf Grund der Vermögensverhältnisse des für die beiden anderen Einschreiter unterhaltspflichtigen Zweiteinschreiters nicht vor, zumal im Hinblick auf den Umstand, dass alle Einschreiter dasselbe Erkenntnis bekämpfen wollen und somit nur eine Beschwerde zu verfassen ist, der bei jedem Einschreiter anfallende Aufwand dafür als vergleichsweise niedrig einzustufen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:E183.2015Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015