Norm
ABGB §97Rechtssatz
Streitigkeiten über einen Anspruch nach § 97 ABGB sind auch dann als nicht rein vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis anzusehen, wenn das Leistungsbegehren auf Geld lautet. Ein Versäumungsurteil ist daher nicht zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129912Im RIS seit
10.03.2015Zuletzt aktualisiert am
30.05.2018