Norm
SMG §38 Abs1 Z1Rechtssatz
Tritt die Staatsanwaltschaft nach § 38 Abs 2 SMG neuerlich von der Verfolgung einer Straftat nach dem SMG oder wegen einer im Zusammenhang mit der Gewöhnung des Beschuldigten an Suchtmittel begangenen Straftat zurück oder wird ein solches Strafverfahren neuerlich eingestellt, weil das wegen der weiteren Straftat geführte Strafverfahren auf andere Weise als durch Schuldspruch beendet wurde, so läuft die Probezeit im ursprünglich eingestellten Verfahren weiter. Die neuerliche Einstellung kann daher nur noch für die restliche Probezeit verfügt werden. Ist sie mittlerweile abgelaufen, so ist das Verfahren sofort endgültig nach § 38 Abs 3 SMG einzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129917Im RIS seit
10.03.2015Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015