RS OGH 2015/2/24 44R59/15z

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Veröffentlicht am 24.02.2015
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Norm

ABGB §270
ABGB §1425

Rechtssatz

Der Schuldner eines unbekannten oder abwesenden Gläubigers muss zwecks Erfüllung seiner Verbindlichkeit nicht zuerst eine Kuratorbestellung nach § 270 ABGB beantragen, sondern kann sogleich nach § 1425 ABGB hinterlegen. Lediglich zwecks Verständigung des Gläubigers ist für diesen im Erlagsverfahren ein Zustellkurator zu bestellen.

Entscheidungstexte

  • 44 R 59/15z
    Entscheidungstext LG für ZRS Wien 24.02.2015 44 R 59/15z

Schlagworte

Abwesenheitskurator; Gerichtserlag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2015:RWZ0000197

Im RIS seit

10.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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