Norm
ABGB §270Rechtssatz
Der Schuldner eines unbekannten oder abwesenden Gläubigers muss zwecks Erfüllung seiner Verbindlichkeit nicht zuerst eine Kuratorbestellung nach § 270 ABGB beantragen, sondern kann sogleich nach § 1425 ABGB hinterlegen. Lediglich zwecks Verständigung des Gläubigers ist für diesen im Erlagsverfahren ein Zustellkurator zu bestellen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Abwesenheitskurator; GerichtserlagEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2015:RWZ0000197Im RIS seit
10.03.2015Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015