TE Vwgh Erkenntnis 2015/1/29 Ro 2014/16/0073

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Veröffentlicht am 29.01.2015
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §57 Abs3;
GEG §6a Abs1;
GEG §6b Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, den Hofrat Dr. Thoma und die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision des Präsidenten des Handelsgerichtes Wien in 1030 Wien, Marxergasse 1a, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. August 2014, Zl. W183 2010980-/2E, betreffend Gerichtsgebühren (mitbeteiligte Partei: H GmbH in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 28. Jänner 2014 schrieb die Kostenbeamtin des Handelsgerichtes Wien für den Präsidenten des Handelsgerichtes Wien (vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde und Revisionswerber) der Mitbeteiligten Pauschalgebühren nach TP 1 GGG in Höhe von EUR 13.471,-- sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG in der Höhe von EUR 8,-- vor, wogegen die Mitbeteiligte Vorstellung erhob.

Mit Bescheid vom 23. Juni 2014 sprach der Präsident des Handelsgerichtes Wien aus, dass der Zahlungsauftrag vom 28. Jänner 2014 aufrecht bleibe.

Gegen diesen Bescheid erhob die Mitbeteiligte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches mit dem angefochtenen Erkenntnis u.a. den dort angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 iVm § 27 VwGVG behob; das Verwaltungsgericht sprach weiters aus, dass die Revision in diesem Zusammenhang gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

Nach Darstellung des Verfahrensganges erwog das Verwaltungsgericht im Kern, der Mandatsbescheid vom 28. Jänner 2014 sei nach § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten. Die belangte Behörde hätte folglich nicht mehr über die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid entscheiden dürfen, sondern allenfalls selbst über die Gebühr nach TP 1 GGG mittels Bescheid entscheiden können. Im Ergebnis führe dies dazu, dass die belangte Behörde für die Erlassung des angefochtenen Bescheides unzuständig gewesen sei. In der Folge begründete das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit einer Revision gegen dieses Erkenntnis.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision des Präsidenten des Handelsgerichtes Wien mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. August 2014 dahin abändern, dass die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23. Juni 2014 abgewiesen werde, in eventu, das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten des Verwaltungsverfahrens sowie des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zur Darstellung der im Revisionsfall maßgebenden Rechtslage wird zunächst gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2014, Ro 2014/16/0075, verwiesen.

Die vorliegende Revision erblickt die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses gleich der im zitierten Erkenntnis vom 16. Dezember 2014 behandelten Revision, womit auch diese Bedenken ihre Beantwortung in vollem Umfang finden.

Anders als die dem zitierten Erkenntnis vom 16. Dezember 2014 zugrunde liegende Revision nimmt die vorliegende Revision nicht für sich in Anspruch, dass innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 57 Abs. 3 AVG Ermittlungsschritte gesetzt worden wären, weshalb im vorliegenden Revisionsfall dem Verwaltungsgericht nicht entgegen getreten werden kann, wenn es mangels Ermittlungen von einem Außer-Kraft-Treten des Zahlungsauftrages (Mandatsbescheides) der Kostenbeamtin nach § 6b Abs. 1 GEG iVm § 57 Abs. 3 AVG und damit von einer Unzuständigkeit des Präsidenten des Landesgerichtes zu einer Entscheidung über die Vorstellung ausging (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2014, Ro 2014/16/0076).

Soweit der vor dem Verwaltungsgericht angefochtene Bescheid aussprach, dass der Zahlungsauftrag vom 28. Jänner 2014 aufrecht bleibe, lag damit entgegen der Ansicht der Revision eine Entscheidung über die Vorstellung vor.

Aus diesen Gründen war die vorliegende Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 29. Jänner 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014160073.J00

Im RIS seit

03.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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