Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §23;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des am 21. Jänner 1965 geborenen SJ in Wien, vertreten durch Dr. Alfred Strobl, Rechtsanwalt in 1170 Wien, Hernalser Hauptstraße 141, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 8. September 1998, Zl. 204.409/0-XI/35/98, betreffend Asylgewährung (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzleramt) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Gambia, reiste am 1. Jänner 1998 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am 2. Jänner 1998 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Bei seinen niederschriftlichen Vernehmungen vom 7. Jänner 1998 und vom 16. März 1998 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen (zusammengefasst) an, er sei im Jahr 1987 zur Armee Gambias gekommen und dort bis ins Jahr 1994, zuletzt als Korporal, tätig gewesen. Am 22. Juli 1994 habe es einen erfolgreichen Militärputsch gegeben, durch welchen Yaya Jammeh an die Macht gekommen sei. Die Putschisten des Juli 1994 hätten versprochen, nach dem Putsch eine Zivilregierung zu bilden, dieses Wort jedoch nicht gehalten und das Militär sei an der Macht geblieben. Deshalb habe es am 11. November 1994 noch einmal einen Militärputsch gegeben, an dem auch er teilgenommen habe. Das Ziel sei gewesen, Yaya Jammeh zu stürzen, dieser Putschversuch sei jedoch fehlgeschlagen. Als begonnen worden sei, die Putschisten festzunehmen, sei der Beschwerdeführer zunächst in das Haus seines Vaters geflohen. Am 12. November 1994 seien zwei Militäroffiziere in das Haus seines Vaters gekommen und hätten ihn gefragt, was im Militärcamp passiert sei. Er habe gewusst, dass man ihn festnehmen wolle und seine Waffe zur Hand genommen. Die beiden Offiziere hätten zwar Pistolen gehabt, er sei mit seiner Waffe jedoch schneller gewesen. Er habe in die Luft geschossen und die beiden Offiziere hätten das Haus verlassen, worauf er geflohen sei. Er habe ein automatisches Gewehr mit der Bezeichnung SLA bei sich gehabt. Er sei zunächst in den Wald geflohen und habe sich dann zu Fuß nach Senegal begeben. Er habe eine Hinrichtung befürchtet, weil er am Putsch beteiligt gewesen sei. Dass man andere Teilnehmer des Putsches hingerichtet habe, habe er während seines Aufenthaltes im Busch in Casamance erfahren.
Zum Ablauf des zweiten Putsches näher befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei in der Kaserne namens Yundumu tätig gewesen und der Putsch sei auch von dieser Kaserne ausgegangen. Zusammen mit anderen Leuten der Bakau-Kaserne hätte der Putsch durchgeführt werden sollen; dies sei jedoch gescheitert, weil irgendjemand den Putschversuch an die Regierung verraten habe und bereits Einheiten der Regierung aus Banjul gekommen und die Bakau-Leute aufgehalten hätten.
Schließlich sei am 21. Juli 1997 in Gambia wieder ein Putschversuch gewesen und sei er beschuldigt worden, auch an diesem Putsch teilgenommen zu haben. Er habe diese Nachricht anlässlich eines Aufenthaltes in Dhakar erfahren und auch seinen Namen als Putschteilnehmer gehört. Man werfe ihm sozusagen vor, an zwei Putschversuchen beteiligt gewesen zu sein, weshalb er Angst habe, auf Grund dessen hingerichtet zu werden. Hätte er die Möglichkeit einer Rückkehr gehabt, dann hätte er nicht jahrelang im Busch gelebt.
Am 6. April 1998 übergab der Asylwerber der Asylbehörde einen Artikel des "Daily Observer" vom 5. März 1998, aus dem - seinen Angaben nach - hervorgehe, dass Putschisten des November 1994 verhaftet und vor Gericht gestellt werden sollten. Diese näher genannten Personen hätten mit ihm am Putsch teilgenommen.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 4. Juni 1998 den Antrag gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76, (AsylG) ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia gemäß § 8 leg. cit. als zulässig. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers auf Grund - näher dargestellter - Widersprüche in seinen Darstellungen die Glaubwürdigkeit abzuerkennen sei. Aus diesem Grund sei es dem Asylwerber nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihm im Heimatstaat Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohe, weshalb sein Asylantrag abzuweisen sei. Die mangelnde Glaubwürdigkeit seines Vorbringens führe auch dazu, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Gambia Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine umfangreiche Berufung, in der er sich in erster Linie gegen die Argumentation der Behörde erster Instanz zur fehlenden Glaubwürdigkeit seines Vorbringens wandte. So ging er auf die ihm vorgehaltenen Widersprüche ein und wies ausdrücklich darauf hin, in einer mündlichen Verhandlung die ganzen Geschehnisse ausführlicher schildern und die Widersprüche aufklären zu wollen. Darüber hinaus verwies der Beschwerdeführer auf zwei Jahresberichte von amnesty international (1996 und 1998), und zitierte daraus u.a., dass Senegal fünf unter Verdacht der Teilnahme des Putschversuches vom November 1994 stehende Personen nach Gambia ausgeliefert habe, wo diese Personen ohne Gerichtsverfahren inhaftiert worden seien. Diese Meldung sowie der vorgelegte Zeitungsartikel würden seine Aussagen und Befürchtungen über die ihm im Falle einer Rückkehr drohenden Gefahren bestätigen. Der Jahresbericht 1996 von amnesty international weise schließlich darauf hin, dass Putschteilnehmer des Novembers 1994 teilweise extralegal hingerichtet bzw. in einem nicht den international anerkannten Grundsätzen für ein faires Verfahren entsprechenden Prozess zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden seien. Auch er habe eine solche Vorgangsweise zu befürchten. Schließlich würde seine Abschiebung nicht nur gegen § 57 des Fremdengesetzes, sondern auch gegen die Art. 2 und 3 der MRK und Art. 3 der UNO-Folter-Konvention verstoßen.
Die belangte Behörde informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. August 1998 nach von ihr durchgeführten Ermittlungen davon, dass sie von bestimmten, näher genannten Tatsachen betreffend die Organisation des gambischen Militärs, des Ablaufs des Putschversuches im November 1994 und die Ausstattung der vom Beschwerdeführer genannten Waffe ausgehen wolle und forderte den Beschwerdeführer auf, dazu eine Stellungnahme abzugeben und Fragen hinsichtlich seines Fluchtweges und seiner Flüchtgründe zu beantworten.
Der Beschwerdeführer legte mit Schriftsatz vom 18. August 1998 in einer ergänzenden Stellungnahme zu seiner Berufung als Bescheinigungsmittel seiner Verfolgung ein Schreiben eines - namentlich genannten - Barrister-at-Law am Supreme Court of the Gambia vor, in welchem bestätigt werde, dass er am erwähnten Putsch teilgenommen habe und im Falle seiner Rückkehr in großer Gefahr sei, aus politischen Gründen verfolgt zu werden. In Beantwortung des Schreibens der belangten Behörde vom 14. August 1998 erstattete der Beschwerdeführer schließlich eine ausführliche Stellungnahme vom 25. August 1998, in der er zum einen die an ihn gestellten Fragen beantwortete und zum anderen auch zu den Feststellungen, die ihm von der belangten Behörde vorgehalten waren, eine Stellungnahme abgab.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab und erklärte gemäß § 8 leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia als zulässig. Nach Wiedergabe des Vorbringens des Beschwerdeführers stellte die Berufungsbehörde fest, im konkreten Fall sei die Darstellung des Beschwerdeführers von diversen Widersprüchen geprägt und lege den Schluss nahe, dass er nicht als Berufssoldat in der gambischen Armee gedient habe. In weiterer Folge legte die belangte Behörde dar, auf Grund welcher Widersprüche bzw. mangelnder Kenntnisse des Beschwerdeführers (zB. über die Organisation des gambischen Heeres und über die Beschaffenheit der angeblich in seinem Besitz gewesenen Waffe) sie zur Ansicht gekommen sei, dass ihm sowohl betreffend seiner Tätigkeit in der gambischen Armee als auch hinsichtlich der von ihm geschilderten Geschehnisse keine Glaubwürdigkeit zukomme. Zum Antrag des Beschwerdeführers, er wünsche eine mündliche Verhandlung, weil die Niederschrift vor dem Bundesasylamt mangelhaft geblieben bzw. er missverstanden worden sei, hielt ihm die belangte Behörde entgegen, er habe zwischenzeitig ausreichend Möglichkeiten gehabt, diese angeblichen Missverständnisse und Unvollständigkeiten aufzuzeigen. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, wieso er derartige Mängel erst jetzt und nicht bereits vorher, etwa in der Berufung, moniert habe. Weil den Ausführungen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zukomme, sei es ihm somit weder gelungen, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen, noch die Ursachen seiner Flucht und auch nicht die aus diesen Ursachen resultierenden angeblichen Folgen. Da sich im Übrigen im Verfahren keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 57 FrG ergeben hätten und solche auch aus der allgemeinen Situation des Herkunftsstaates nicht abgeleitet werden könnten, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Gemäß Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG in Verbindung mit § 67d AVG habe von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden können, weil der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung, in der keine neuen Tatsachenbehauptungen aufgestellt worden seien, zur Beurteilung ausreichend geklärt erschienen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen hat:
Der unabhängige Bundesasylsenat ist gemäß Art. 129 und 129c B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 87/1997 ein unabhängiger Verwaltungssenat. Er hat gemäß § 23 AsylG das AVG anzuwenden, weshalb für das Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat grundsätzlich auch die Bestimmungen des AVG für das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten, insbesondere die Bestimmung des § 67d AVG über die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Anwendung finden. Gemäß Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG ist § 67d AVG jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint. Im Sinne dieser Bestimmung ist der Sachverhalt im Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässiger Weise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0308).
In seiner Berufung hat der Beschwerdeführer zu den im Rahmen der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dargestellten Widersprüchen Stellung genommen und versucht, diese Widersprüche zu klären. Unter anderem hat er zum Beweis der Glaubwürdigkeit seiner Darstellungen auch ausdrücklich seine persönliche Einvernahme beantragt. Dem Berufungsvorbringen kann entnommen werden, der Beschwerdeführer sei in der Lage, bei seiner Vernehmung jene Bedenken, die gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen, durch Klarstellungen auszuräumen und damit die relevante Beweisgrundlage zu verbreitern. Die belangte Behörde hätte sich daher in Anbetracht dieses Vorbringens nicht bloß auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung anhand der Aktenlage beschränken dürfen, sondern hätte den Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen Verhandlung insbesondere zu den Punkten vernehmen müssen, auf die sie die mangelnde Glaubwürdigkeit des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers stützt.
Die belangte Behörde hätte aber auch deshalb eine mündliche Verhandlung durchführen müssen, weil sie im Berufungsverfahren Sachverhaltsermittlungen durchgeführt hat und - gestützt auf diese Ergebnisse - über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz hinausgehende, zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1999, Zl. 98/20/0567 u.a.).
Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt aber nicht in jedem Fall zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern nur dann, wenn der Verfahrensmangel im zu prüfenden Fall von Einfluss auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides haben konnte.
Im vorliegenden Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde bei unterstellter Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe des Beschwerdeführers zu einem anderen Bescheid gelangt wäre. Träfe es nämlich zu, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Mitglied der gambischen Armee gewesen, an einem missglückten Putschversuch im November 1994 teilgenommen, daraufhin nach Senegal geflohen und dort vier Jahre im Busch gelebt habe, der Teilnahme an einem weiteren Putschversuch verdächtigt und aus diesem Grund in seinem Heimatland gesucht wurde, so wäre eine asylrelevante Verfolgung aus politischen Gründen anzunehmen, zumal der Beschwerdeführer vorgebracht hat, dass er als ein den Behörden bekannter Putschist nicht nur mit seiner Verhaftung, sondern entweder mit einem willkürlichen und nicht dem internationalen Standard entsprechenden Gerichtsverfahren oder sogar mit Hinrichtung außerhalb eines gesetzmäßigen Verfahrens rechnen müsste. Die belangte Behörde, die von der mangelnden Glaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers ausging, hat keine Feststellungen über die Vorgangsweise der Behörden und Gerichte von Gambia mit Verfahren betreffend die Putschisten des November 1994, insbesondere vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer zitierten Berichte und vorgelegten Unterlagen, getroffen, weshalb ein Zutreffen auch dieser Behauptungen des Beschwerdeführers nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.
Da somit Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Aufhebung des Ausspruches betreffend die Asylgewährung hat zur Folge, dass für die Feststellung gemäß § 8 AsylG die gesetzlich notwendige Voraussetzung des Vorliegens einer den Asylantrag abweisenden Entscheidung nicht (mehr) gegeben ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1999, Zl. 99/20/0208), weshalb sich der auf § 8 AsylG gestützte Ausspruch als Folge der Aufhebung des Bescheides hinsichtlich der Entscheidung über den Asylantrag ebenfalls als rechtswidrig erweist.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert werden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 21. September 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998200533.X00Im RIS seit
05.04.2001