TE Vwgh Erkenntnis 2015/1/29 Fr 2014/11/0006

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Veröffentlicht am 29.01.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §38 Abs4;
VwGG §42a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Schick sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Krawarik, über den Fristsetzungsantrag des J L in O, vertreten durch Dr. Ernst Gramm, Rechtsanwalt in 3040 Neulengbach, Am Kirchenplatz, zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wird aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses, nachzuholen.

Begründung

Dem Verwaltungsgericht wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 2014, Zl. Fr 2014/11/0006- 2, gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen.

Das Verwaltungsgericht ist diesem Auftrag nicht nachgekommen und hat auch keine Fristverlängerung beantragt. Gemäß § 42a VwGG war ihm daher der Auftrag zur Nachholung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu erteilen.

Wien, am 29. Jänner 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:FR2014110006.F00

Im RIS seit

05.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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