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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §64 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des am 10. Juni 1962 geborenen D in Neuseiersberg, vertreten durch Dr. Franz Schaubeder, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Künstlerhausgasse 1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 8. Juli 1998, Zl. Fr-27/1/98, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes und Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Ausspruch über die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (der belangten Behörde) vom 8. Juli 1998 wurde gegen den Beschwerdeführer, (nach der Aktenlage: einen Staatsangehörigen von Ghana), gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 6 und 7 iVm §§ 37 und 38 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen. Weiters wurde mit diesem Bescheid der von der Erstbehörde gemäß § 64 Abs. 2 AVG ausgesprochene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen den Erstbescheid bestätigt.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den bekämpften Bescheid in seinem "Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens" verletzt (Beschwerdepunkt gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG). (Was die geltend gemachte Verletzung des "Rechtes auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung" betrifft, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass mit dem angefochtenen Bescheid nicht über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, sondern über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme abgesprochen wurde.)
In Anbetracht des solcherart festgelegten Beschwerdepunktes hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid im Grund des § 41 Abs. 1 VwGG lediglich hinsichtlich des Ausspruches betreffend die Erlassung des Aufenthaltsverbotes, nicht aber (auch) des Ausspruches betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen den Erstbescheid - diesbezüglich werden im Übrigen auch keine Beschwerdegründe (vgl. § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG) geltend gemacht - zu prüfen.
Vor diesem Hintergrund gleicht der vorliegende Beschwerdefall in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfragen - jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2000, Zl. 99/18/0183, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf diese Entscheidung verwiesen.
Aus den genannten Erwägungen war auch der vorliegend angefochtene Bescheid - in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - im spruchmäßig bezeichneten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 21. September 2000
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998180333.X00Im RIS seit
15.01.2001