RS Vfgh 2015/2/19 E1383/2014

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Veröffentlicht am 19.02.2015
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §75 Abs20

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz und Zurückverweisung der Sache hins der Rückkehrentscheidung mangels Auseinandersetzung mit Feststellungen zur Heimatregion des Beschwerdeführers

Rechtssatz

In der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses stellt das Bundesverwaltungsgericht sowohl bei der Prüfung der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß §3 AsylG 2005 als auch bei der Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß §8 AsylG 2005 zuzuerkennen ist, undifferenziert ausschließlich auf die Situation in Georgien ab, ohne sich mit den konkreten Verhältnissen in der Heimatregion Gali (Abchasien) des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Bereits aus den vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich jedoch, dass generelle Aussagen zu Georgien nicht pauschal auf Abchasien übertragbar sind (Keine Kontrolle der georgischen Regierung über Abchasien; Beschränkung der Bewegungsfreiheit der lokalen Bevölkerung über die administrativen Grenzen zwecks medizinischer Versorgung, Pensionsangelegenheiten, Gottesdiensten und Bildung durch die de-facto-Behörden und russischen Streitkräfte; angespannte Lage gerade in der Region Gali auf Grund der Einschränkungen der Bewegungsfreiheit sowie angesichts von Berichten über Erpressung, Plünderung und Raub durch russische und abchasische Kräfte und kriminelle Banden).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:E1383.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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