Norm
IO §213 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Entscheidung über die Restschuldbefreiung ist auch dann bis zur Rechtskraft des Beschlusses über einen Einstellungsantrag ausgesetzt, wenn Anträge nach § 213 Abs 2 oder 3 IO vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129875Im RIS seit
04.03.2015Zuletzt aktualisiert am
04.03.2015