Norm
ASVG §334Rechtssatz
Der von seinem Versicherungsnehmer in Anspruch genommene Versicherer ist zwar gemäß § 67 VersVG Legalzessionar und berechtigt, sich beim Schädiger zu regressieren. Auch wenn der Schadenersatzanspruch unverändert auf ihn übergeht, so ist er doch in Bezug auf die Haftpflichtversicherung des Schädigers nicht geschädigter Dritter im Sinn der §§ 156, 157 VersVG, sodass er sein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass der Haftpflichtversicherer dem Schädiger Deckung zu gewähren hat, auch nicht aus dem aus den genannten Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Opferschutz ableiten kann. Der in den Opferschutz der Haftpflichtversicherung nicht einbezogene Legalzessionar nach § 67 VersVG hat daher ganz allgemein Umstände zu behaupten und zu beweisen, aus denen sich die unmittelbare Wirkung des festzustellenden Rechts auf seine Rechtsstellung - die eben nicht jene des geschädigten Dritten ist - ergibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129880Im RIS seit
06.03.2015Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020