RS OGH 2014/12/19 8ObA64/14s

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Veröffentlicht am 19.12.2014
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Norm

BAG §15 Abs2

Rechtssatz

Zwar kann der Ausspruch der vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses grundsätzlich nur unverzüglich und schriftlich erfolgen, doch kann die (spätere) schriftliche Auflösungserklärung nicht isoliert gesehen werden, wenn bereits vorher eine eindeutige mündliche Auflösungserklärung abgegeben wurde und beide Teile davon ausgegangen sind, dass das Lehrverhältnis beendet wird. Das Unterlassen der unverzüglichen (formgültigen) Auflösungserklärung führt demnach dann nicht zur Verwirkung des Auflösungsrechts, wenn die Verzögerung in der Sachlage begründet, also durch einen besonderen Grund gerechtfertigt ist.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 64/14s
    Entscheidungstext OGH 19.12.2014 8 ObA 64/14s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129877

Im RIS seit

04.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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