RS OGH 2015/2/4 3R4/15w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.2015
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Norm

ZPO §454
ABGB §1497

Rechtssatz

1) Bei der Frist des § 454 Abs 1 ZPO von 30 Tagen, binnen der eine Besitzstörungsklage einzubringen ist, handelt es sich um eine materiellrechtliche Präklusivfrist.

2) Auch im Besitzstörungsverfahren ist § 1497 ABGB anzuwenden. Daher ist nach einer Unterbrechung des Besitzstörungsverfahrens (hier: über entsprechenden Einwand des Beklagten) zu prüfen, ob die Klage gehörig fortgesetzt wurde.

3) Hier: Fortsetzung des Besitzstörungsverfahrens erst zweieinhalb Monaste nach objektiver Möglichkeit des Fortsetzungsantrags; gehörige Fortsetzung verneint.

Entscheidungstexte

  • 3 R 4/15w
    Entscheidungstext LG Klagenfurt 04.02.2015 3 R 4/15w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00729:2015:RKL0000140

Im RIS seit

02.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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