Norm
ZPO §454Rechtssatz
1) Bei der Frist des § 454 Abs 1 ZPO von 30 Tagen, binnen der eine Besitzstörungsklage einzubringen ist, handelt es sich um eine materiellrechtliche Präklusivfrist.
2) Auch im Besitzstörungsverfahren ist § 1497 ABGB anzuwenden. Daher ist nach einer Unterbrechung des Besitzstörungsverfahrens (hier: über entsprechenden Einwand des Beklagten) zu prüfen, ob die Klage gehörig fortgesetzt wurde.
3) Hier: Fortsetzung des Besitzstörungsverfahrens erst zweieinhalb Monaste nach objektiver Möglichkeit des Fortsetzungsantrags; gehörige Fortsetzung verneint.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00729:2015:RKL0000140Im RIS seit
02.03.2015Zuletzt aktualisiert am
02.03.2015