TE Vwgh Erkenntnis 2015/1/22 Ra 2014/06/0005

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Veröffentlicht am 22.01.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/11 Grundbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;
95/03 Vermessungsrecht;

Norm

AVG §8;
LiegTeilG 1929 §1 Abs1;
LiegTeilG 1929 §1;
LiegTeilG 1929 §15;
LiegTeilG 1929 §20;
VermG 1968 §18a;
VermG 1968 §34 Abs1;
VermG 1968 §39 Abs1;
VermG 1968 §39 Abs3;
VermG 1968 §39;
VermG 1968 §43 Abs6;
VermV 2010 §11;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen in 1020 Wien, Schiffamtsgasse 1-3, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. März 2014, Zl. W114 2000488-1/2E, betreffend eine Vermessungsangelegenheit (weitere Partei: Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft; mitbeteiligte Parteien: 1. Dr. A in L, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 49,

2. Gemeinde B), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Zum Zwecke der Errichtung einer Gemeindestraße erstellte das Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung GeoL, für die zweitmitbeteiligte Gemeinde im amtlichen Wirkungsbereich gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 Liegenschaftsteilungsgesetz (LTG) den Plan vom 25. Juni 2013 (gemeint offenbar: 2012), GZ: CP-118a/12_v1, (in der Folge: Teilungsplan) auf Grund der Vermessung der Grenzen gemäß §§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 2 und 37 Abs. 2 Vermessungsgesetz (VermG). Basierend auf diesem Plan sollen u.a. mehrere Teilflächen von nicht im Grenzkataster eingetragenen Grundstücken der EZZ 71 und 121 KG E des Erstmitbeteiligten ab- und Grundstücken der zweitmitbeteiligten Gemeinde zugeschrieben werden. Im Vermessungsprotokoll hat der Planerrichter gemäß § 43 Abs. 6 VermG erklärt, dass vom Erstmitbeteiligten die Unterschrift "nicht zu erlangen" war.

Das Amt der Oö. Landesregierung beantragte im Namen der zweitmitbeteiligten Gemeinde mit dem an das Vermessungsamt L gerichteten Schriftsatz vom 17. Juni 2013 die Durchführung des Teilungsplanes "nach den Sonderbestimmungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes ... gemäß §§ 15 ff". In diesem Schriftsatz wurde "beurkundet", dass die im Teilungsplan zu verbüchernden Besitzänderungen der fertiggestellten Anlage gemäß §§ 15 Liegenschaftsteilungsgesetz (LTG) herbeigeführt sind, die neuen Grenzen der Anlage im Zuge der Grenzverhandlung am 30. Juli 2012 in der Natur festgelegt worden sind, der grundbücherlichen Übertragung - näher bezeichnete - Rechtstitel zugrunde liegen und "die beteiligten Eigentümer und Buchberechtigten keinen Einwand gegen die beabsichtigte und beantragte grundbücherliche Durchführung" erheben.

Mit Bescheid vom 3. Juli 2013, GfNr. 1458/2013/45, bescheinigte das Vermessungsamt L der zweitmitbeteiligten Gemeinde gemäß § 39 VermG den Teilungsplan (Planbescheinigungsbescheid).

Der Teilungsplan wurde in der Folge im Verfahren gemäß §§ 15 LTG verbüchert.

Der Erstmitbeteiligte erhob mit Schriftsatz vom 1. August 2013 Berufung gegen den Planbescheinigungsbescheid und brachte vor, er habe vom Grundbuchsgericht für seine beiden Liegenschaften (EZ. 71 und EZ. 121) die Beschlüsse "für Grundstücksveränderungen" nach § 15 LTG erhalten. Er sei in seinen Rechten als Partei "wesentlich geschädigt" worden, weil ihm das Vermessungsamt im Verfahren kein Parteiengehör gewährt und ihm den nunmehr bekämpften Bescheid auch nicht zugestellt habe. Er sei eine übergangene Partei. Der bekämpfte Bescheid sei ihm am 30. Juli 2013 nach Anfrage bei der Oö. Landesregierung erstmals bekannt geworden und mit E-Mail übermittelt worden. Der Teilungsplan sei ihm erst am 30. Juli 2013 mit E-Mail "von der Vermessung" übergeben worden. Er habe zwar Grundabtretungen zugestimmt, keineswegs aber so und in jenem Ausmaß, wie im bescheinigten Teilungsplan dargestellt. Es mangle dem Bescheid an der im VermG vorgesehenen Grundlage. Insoweit das Vermessungsamt L die unter Bedingungen abgeschlossene zivilrechtliche Vereinbarung vom 10. April 2010 (Anmerkung: gemäß der Aktenlage wurde diese mit dem Rechtsvorgänger des Erstmitbeteiligten abgeschlossen) als Grundlage verwenden wolle, erfolge dies ohne Zustimmung.

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen als Berufungsbehörde gab mit 11. Dezember 2013 dieser Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Begründend führte die Berufungsbehörde hierzu aus, nach der Verwaltungspraxis sei Partei des Planbescheinigungsverfahrens der jeweilige Antragsteller, dies könne der von der Teilung betroffene Grundeigentümer, aber auch der Planverfasser sein. Ob der Erstmitbeteiligte im gegenständlichen Fall als vom Teilungsplan betroffener Grundeigentümer Parteistellung im Planbescheinigungsverfahren habe, könne allerdings dahingestellt bleiben, weil seine Berufung gegen den Planbescheinigungsbescheid aus folgenden Gründen inhaltlich unbegründet sei: Gegenstand des Planbescheinigungsverfahrens gemäß § 39 VermG sei die Prüfung, ob der eingereichte Teilungsplan die Bestimmungen des Vermessungsgesetzes und der Vermessungsverordnung einhalte sowie ob der Plan auf dem bisherigen Katasterstand aufbaue und somit aus katastertechnischer Sicht nach Beschluss des Grundbuches im Kataster durchführbar sei. Die Frage, ob der Plan den rechtlichen Vorgaben des Vermessungsrechtes und den katastertechnischen Voraussetzungen für eine Durchführung entspreche, sei von der nachfolgenden Verbücherung des Planes und der in der Regel damit verbundenen Eigentumsübertragung zu trennen. Zur Verbücherung eines Teilungsplanes sei ein Grundbuchsgesuch erforderlich. Die Erstellung eines solchen Grundbuchsgesuches und dessen Einbringung bei Gericht falle in die zivilrechtliche Dispositionsbefugnis der von der Teilung betroffenen Eigentümer. In der Berufung werde im Wesentlichen vorgebracht, dass zwischen der Gemeinde und dem Erstmitbeteiligten keine den Planinhalt abdeckende Vereinbarung über die Grundabtretung bestehe und vom Erstmitbeteiligten in den Grenzverhandlungen keine Zustimmung zum Grenzverlauf abgegeben worden sei. Der Einwand der mangelnden Vereinbarung könne nicht im Planbescheinigungsverfahren aufgegriffen werden, sondern wäre im Rahmen der Verbücherung gemäß den §§ 15 ff LTG mit Einspruch gegen den Grundbuchsbeschluss geltend zu machen (Hinweis auf § 20 LTG). Der Rechtsschutz sei derart gestaltet, dass im Fall eines Einspruches der Errichter der Anlage (gemeint hier: der Straßenanlage) eine entsprechende Vereinbarung mit dem betroffenen Eigentümer vorlegen müsse. Könne keine Vereinbarung oder kein rechtskräftiger Enteignungsbescheid vorgelegt werden, sei bezüglich des betroffenen Grundstückes die Verbücherung "zurückzuführen". Aus dieser Bestimmung ergebe sich eindeutig, dass Rechtsschutzgesichtspunkte der von der errichteten Anlage betroffenen Eigentümer nicht Gegenstand des Planbescheinigungsverfahrens seien und mangels "zivilrechtlicher Prüfkompetenz der Vermessungsbehörde für Verträge" gar nicht sein könnten. Der vom Erstmitbeteiligten begehrte Rechtsschutz sei somit allein im Gerichtsverfahren nach Zustellung des Grundbuchsbeschlusses gewährleistet. Im Verfahren zur Planbescheinigung werde, wie bereits ausgeführt, nur geprüft, ob der Plan die vermessungsrechtlichen Vorgaben einhalte, nicht aber, ob die zivilrechtlichen Voraussetzungen für eine Verbücherung vorlägen. Die vermessungsrechtlichen Vorgaben für den Plan seien erfüllt worden, sodass der gegenständliche Teilungsplan zu Recht bescheinigt worden sei. Im Anschluss daran gab die Berufungsbehörde den Inhalt einer am 7. April 2010 vom Bürgermeister der zweitmitbeteiligten Gemeinde aufgenommenen Niederschrift wieder, worin von dieser Gemeinde u.a. mit dem Rechtsvorgänger des Erstmitbeteiligten "Kaufvereinbarungen" über Grundflächen abgeschlossen worden waren. Diese Vereinbarung sei, so die Berufungsbehörde, inhaltlich bestimmt. Die in der Vereinbarung angeführten 124 m2 seien exakt jene 124 m2, die gemäß dem Teilungsplan vom nunmehrigen Grundstück des Erstmitbeteiligten Nr. 522 zum Straßengrundstück abgeschrieben würden. Die Frage, inwieweit der Erstmitbeteiligte an die Vereinbarung seines Rechtsvorgängers gebunden sei, könne nicht im vermessungsbehördlichen Verfahren, sondern nur in einem Gerichtsverfahren geklärt werden. Es wäre daher vom Mitbeteiligten die hier aufgeworfene Frage des Vorliegens einer ihn bindenden Vereinbarung im Rahmen des von ihm erhobenen Einspruches gegen die Verbücherungsbeschlüsse geltend zu machen und sie könne nicht im Verfahren zur Planbescheinigung geltend gemacht werden.

Der Erstmitbeteiligte erhob gegen diesen Berufungsbescheid mit dem am 27. Dezember 2013 beim Vermessungsamt L eingelangten Schriftsatz Berufung. Die drittinstanzliche Berufungsbehörde legte in der Folge die Verwaltungsakten dem (nunmehr zuständig gewordenen) Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht den Berufungsbescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 11. Dezember 2013 und den erstinstanzlichen Bescheid des Vermessungsamtes L vom 3. Juli 2013 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Vermessungsamt zurückverwiesen und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte das Bundesverwaltungsgericht in der Begründung im Wesentlichen aus, der Erstmitbeteiligte sei im gegenständlichen Verwaltungsverfahren Partei im Sinne des § 8 AVG, weil er eine Person sei, auf die sich die Tätigkeit des Vermessungsamtes beziehe. Er habe an der Sache einen Rechtsanspruch bzw. ein rechtliches Interesse. Er sei von der beantragten Planbescheinigung, nämlich von der damit verbundenen Vermessung bzw. Grundabtretung, unmittelbar betroffen (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 24. März 2010, Zl. 2009/06/0259, vom 31. Jänner 2008, Zl. 2007/06/0139, und vom 25. Jänner 2001, Zl. 2000/06/0125). In einem Planbescheinigungsverfahren gemäß § 39 VermG komme jedenfalls allen Grundstückseigentümern, die von einem Teilungsplan betroffen seien, Parteistellung zu. Dies ergebe sich daraus, dass auch bei einer Planbescheinigung gemäß § 39 VermG die Bestimmungen des AVG zur Anwendung gelangten und sich die Parteistellung an § 8 AVG zu orientieren habe. Der Eigentümer eines Grundstückes, dessen Grenzen plangemäß verändert und bescheinigt werden sollten und der einen Antrag gemäß § 39 VermG gestellt habe, sei Partei des Planbescheinigungsverfahrens (Hinweis auf den hg. Beschluss vom 22. Juni 2004, Zl. 2003/06/0109). Sein rechtliches Interesse ergebe sich aus der Privatautonomie, über sein Grundstück nach Gutdünken verfügen zu können. Wenn also einem antragstellenden Grundstückseigentümer in einem Verfahren gemäß § 39 VermG Parteistellung einzuräumen sei, so bedeute dies denklogisch zwingend auch, dass allen Eigentümern, die bzw. deren Grundstücksgrenzen von der Planbescheinigung auch betroffen seien (Grenzpunkte würden geändert und bescheinigt bzw. bestehende, nicht veränderte Grenzpunkte würden bescheinigt), der Bescheid über die Planbescheinigung ebenfalls zuzustellen sei. Die Tätigkeit der Behörde, nämlich die Durchführung des Planbescheinigungsverfahrens, beziehe sich auch auf deren Grundstück bzw. deren Grundstücksgrenzen und ihr Rechtsanspruch sowie ihr rechtliches Interesse ergebe sich aus ihrem Eigentumsrecht am eigenen betroffenen Grundstück. Dem Erstmitbeteiligten sei im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren kein Parteigehör gewährt worden. Er habe erstmals im Berufungsverfahren Gelegenheit gehabt, seine Einwendungen zu erheben. Ob die in der Berufung dargelegten Behauptungen zuträfen, vermöge das Bundesverwaltungsgericht derzeit nicht zu beurteilen, weil dem erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 58 Abs. 2 AVG keine Begründung samt den erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen beigegeben worden sei. Nach § 58 Abs. 2 AVG könne die Begründung eines Bescheides entfallen, wenn dem Rechtsstandpunkt einer Partei vollinhaltlich Rechnung getragen und auch über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten nicht abgesprochen worden sei. Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde von der ihr in § 58 Abs. 2 AVG eingeräumten Befugnis formell in zulässiger Weise Gebrauch gemacht habe, Einwendungen aber nur deshalb unterblieben seien, weil eine Partei im Verfahren entgegen § 45 Abs. 3 AVG nicht gehört worden sei, dann könne - wenn die im Berufungsverfahren erhobenen Einwendungen geeignet seien, eine andere Entscheidung in der bereits entschiedenen Sache herbeizuführen - das Verwaltungsgericht den Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mangels Feststehens des maßgeblichen Sachverhaltes aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Weder der erstinstanzliche noch der zweitinstanzliche Bescheid enthielten Sachverhaltsfeststellungen zur Frage des Vorliegens eines rechtskonformen Antrages. Es fehlten im Verwaltungsverfahren Feststellungen, ob die Voraussetzungen für eine positive Bescheinigung des beantragten Planes vorlägen. Daher seien die Bescheide beider Verwaltungsinstanzen aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Vermessungsamt zurückzuverweisen gewesen. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation sei auch nicht davon auszugehen, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen sei, und es sei dies jedenfalls nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis im Sinne des § 28 Abs. 2 Z. 2 VwGVG verbunden.

Es werde nunmehr - unter Wahrung des Parteiengehörs aller Verfahrensparteien - Aufgabe des Vermessungsamtes sein, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und darzulegen sowie sich mit den Einwendungen und Anträgen der Verfahrensparteien inhaltlich auseinanderzusetzen, um derart zu einer inhaltlichen Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag zu gelangen.

Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Weder weiche die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehle es an einer Rechtsprechung, weiters sei die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lägen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Dagegen richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorverfahren eingeleitet.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorlegt. Der Erstmitbeteiligte hat eine Revisionsbeantwortung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden übergeordnete Behörden sind, auf das Verwaltungsgericht übergegangen. Die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Entscheidung der vorliegenden Berufung des Erstmitbeteiligten ging daher mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht über, welches die Verfahrensvorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG anzuwenden hatte.

Im Revisionsverfahren ist strittig, ob der Erstmitbeteiligte im Planbescheinigungsverfahren betreffend den Teilungsplan des Vermessungsamtes L vom 25. Juni 2013 Partei ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat - ausgehend vom Vorliegen einer Berufung des Erstmitbeteiligten gegen den Planbescheinigungsbescheid der Revisionswerberin vom 23. Juli 2013 - eine Parteistellung des Erstmitbeteiligten im Planbescheinigungsverfahren angenommen. Die Revisionswerberin führt zur Zulässigkeit ihrer (außerordentlichen) Revision zutreffend aus, dass zu dieser Rechtsfrage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.

Die Revision ist daher entgegen des gemäß § 34 Abs. 1a VwGG nicht bindenden Ausspruches des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig.

Gemäß § 3 Abs. 1 VermG ist auf das behördliche Verfahren des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sowie der Vermessungsämter das AVG anzuwenden.

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Die Frage, welchen Personen Parteistellung in einem bestimmten Verwaltungsverfahren zukommt, bedarf regelmäßig der Auslegung der von der Behörde in diesem Verfahren anzuwendenden Vorschriften des materiellen Rechts. Wurde eine Norm nicht ausschließlich im öffentlichen Interesse, sondern zumindest auch im Interesse einer im Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren Person erlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dieser Person ein die Parteistellung vermittelndes subjektives Recht eingeräumt wird. Das bloß faktische Interesse einer Person an der Einhaltung von Vorschriften des objektiven Rechts vermittelt jedoch keine Parteistellung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2013, Zl. 2013/10/0165). Als Partei iSd § 8 AVG ist jedenfalls derjenige anzusehen, dessen Rechtssphäre durch die zu treffende Maßnahme unmittelbar berührt (gestaltet) wird. Maßgebend für die Parteistellung ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift, und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2013, Zl. 2011/03/0214, mwN).

Folgende Bestimmungen des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2013 (VermG), und der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über Vermessungen und Pläne (Vermessungsverordnung 2010 - VermV) BGBl. II Nr. 115/2010, in der Fassung BGBl. II Nr., 241/2010, sowie des Liegenschaftsteilungsgesetzes (LTG), BGBl. Nr. 3/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2012, sind im Revisionsverfahren in diesem Zusammenhang von Bedeutung:

VermG:

"§ 34. (1) Auf Antrag der Grundeigentümer sind Grenzvermessungen für die in den §§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, genannten Zwecke sowie zum Zwecke der Umwandlung (§ 17 Z 2) durchzuführen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dadurch die Erfüllung der übrigen gesetzlichen Aufgaben der Vermessungsämter nicht beeinträchtigt wird.

(2) Wenn im Sprengel eines Vermessungsamtes kein Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen seinen Sitz hat, sind auf Antrag der Grundeigentümer auch Grenzvermessungen für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen, Ab- und Zuschreibungen innerhalb zweier Jahre ab Antragstellung durchzuführen.

§ 35. (1) Grenzvermessungen zum Zwecke der Umwandlung umfassen die Grenzverhandlungen gemäß §§ 24 bis 26, die Vermessung der festgelegten Grenzen gemäß § 36 und die Erstellung eines Planes.

(2) Sonstige Grenzvermessungen umfassen

1. wenn nur im Grenzkataster oder nur im Grundsteuerkataster enthaltene Grundstücke betroffen werden, die Kennzeichnung der neu entstehenden Grenzen in der Weise, wie sie der § 845 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht, zu der die beteiligten Eigentümer zu laden sind, die Vermessung gemäß § 36 sowie die Ausfertigung der erforderlichen Pläne oder Anmeldungsbogen und die Festsetzung der zur grundbücherlichen Durchführung erforderlichen Grundstücksnummern;

2. wenn sowohl im Grenzkataster als auch im Grundsteuerkataster enthaltene Grundstücke betroffen werden, überdies eine Grenzverhandlung gemäß §§ 24 bis 26 insoweit, als dies zur Festlegung der über den bisherigen Umfang hinausgehenden Grenzen der im Grenzkataster enthaltenen Grundstücke erforderlich ist.

...

§ 37. (1) Pläne im Sinne des § 35 haben zu enthalten

1.

das Datum der Vermessung und der Planausfertigung,

2.

sofern die Vermessung länger als zwei Jahre zurückliegt, eine Erklärung, dass der dargestellte Grenzverlauf mit dem Naturstand übereinstimmt,

3.

Angaben über die Art der Kennzeichnung der Grenzen,

4.

im Falle von Veränderungen eine Gegenüberstellung des Katasterstandes unter Berücksichtigung der angemerkten Geschäftsfälle und des Standes nach der Vermessung, wobei die vom Vermessungsamt vorläufig festgesetzten Grundstücksnummern anzugeben sind,

              5.       die vermessungstechnischen Angaben zur Lagebestimmung der von der Vermessung betroffenen Grenzen und 6. die rechtlich erforderliche elektronische Signatur des Vermessungsbefugten.

(2) Enthält ein Plan nur Grundstücke, die durch eine neue Flureinteilung bei einem Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform in der Natur nicht mehr bestehen, sind die die Vermessung und die Kennzeichnung der Grenzen betreffenden Angaben nicht erforderlich.

(3) Die näheren Vorschriften über die gemäß Abs. 1 Z 3 bis 6 erforderlichen Angaben, die zulässigen Formate und technischen Anforderungen für die Einbringung von Plänen sowie die Inhalte des Protokolls über die Grenzfestlegung gemäß § 43 Abs. 6 erlässt nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technik sowie den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit im Hinblick auf Bodenwert und technische Gegebenheiten der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung.

...

§ 39. (1) Pläne der im § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes bezeichneten Personen oder Dienststellen bedürfen zu ihrer grundbücherlichen Durchführung einer Bescheinigung des Vermessungsamtes, die innerhalb von 18 Monaten vor dem Einlangen des Antrages auf Verbücherung beim Grundbuchsgericht erteilt worden ist.

(2) Diese Pläne sind beim Vermessungsamt in automationsunterstützter Form einzubringen und mit einem elektronischen Zeitstempel gemäß § 10 Signaturgesetz, BGBl. Nr. 190/1999 in der jeweils geltenden Fassung, zu versehen. Pläne von Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen sind direkt aus dem Urkundenarchiv der Ziviltechniker gemäß § 16 Abs. 8 des Ziviltechnikergesetzes 1993, BGBl. Nr. 156/1994 in der jeweils geltenden Fassung, zu übermitteln.

(3) Die Bescheinigung ist zu erteilen, wenn

1. der Plan den Voraussetzungen des § 37 und der dazu erlassenen Verordnung sowie des § 43 Abs. 4, 5 und 6 entspricht,

2. eine Erklärung gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim Vermessungsamt nicht älter als drei Monate ist und

3. der Plan auf den bisherigen Angaben des Grenzkatasters aufbaut und im Grenzkataster durchführbar ist.

(4) Die Bescheinigung umfasst

1. die Festsetzung der für die grundbücherliche Durchführung erforderlichen Grundstücksnummern und

2. erforderlichenfalls die Bedingung, dass ein angemerkter Plan (Vorausplan) oder Anmeldungsbogen vorab grundbücherlich durchgeführt werden muss.

(5) Die Pläne und die Bescheinigungen sind in das Geschäftsregister aufzunehmen und nach Rechtskraft der Bescheinigung gemeinsam mit der Trennstücktabelle dem Grundbuch im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen. Eine Bestätigung der Rechtskraft des Planbescheinigungsbescheides ist nicht erforderlich.

§ 43. (1) ...

...

(4) Vermessungen für die in den §§ 34, 35 und 52 Z 5 angeführten Zwecke sind gemäß § 36 durchzuführen.

(5) Die Pläne über Vermessungen nach Abs. 4 haben neben den in § 37 angeführten Angaben einen Hinweis auf die Berechtigung des Planverfassers zu enthalten. Werden von einer Teilung sowohl im Grenzkataster als auch im Grundsteuerkataster enthaltene Grundstücke betroffen, so ist der Plan derart anzulegen, dass sämtliche Grenzen der ersteren festgelegt sind.

(6) Sind von Plänen über Vermessungen nach Abs. 4 Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufes anzuschließen. Wenn die Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze dieser Grundstücke (Zustimmungserklärungen) nicht zu erlangen waren, hat das Protokoll eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist."

VermV:

"Aufgrund der §§ 36 Abs. 3, 37 Abs. 3 und 57 Abs. 6 des Vermessungsgesetzes (VermG), BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2008, wird verordnet:

1. Abschnitt

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

...

4. Betroffenes Grundstück: Ein Grundstück gilt dann als von der Vermessung betroffen, wenn es in der Gegenüberstellung des Planes im Stand vor der Vermessung angeführt ist und durch den Plan eine Veränderung erfährt.

...

Beilagen zu Plänen

§ 11. (1) Das gemäß § 43 Abs. 6 VermG anzufertigende Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufes hat zumindest zu enthalten:

1.

Ort und Datum,

2.

Namen und Adressen der beteiligten Eigentümer und allfälliger Vertreter und sonst beigezogener Personen,

              3.       Behelfe, die vom Planverfasser bei der Grenzfestlegung vorgehalten wurden,

              4.       Darstellung oder Beschreibung des festgelegten Grenzverlaufes,

5.

Unterschriften der anwesenden Eigentümer oder Vertreter,

6.

Erklärung des Planverfassers gemäß § 43 Abs. 6 VermG über die nicht zu erlangenden Unterschriften und

              7.       Beurkundung des Protokolls.

(2) Im Falle der Mappenberichtigung hat das Protokoll neben den in Abs. 1 angeführten Bestandteilen überdies die Erklärung der Eigentümer gemäß § 43 Abs. 6 VermG zu enthalten.

(3) Soweit im Technischen Operat oder im Geschäftsregister die Zustimmung zu einem Grenzverlauf (Zustimmungserklärung oder Protokoll) bereits vorliegt, so kann im Protokoll eines Folgeplanes auf diese Zustimmung verwiesen werden.

(4) Das Koordinatenverzeichnis gemäß § 8 Abs. 1 Z 6 ist auch als Koordinatendatei beizustellen."

LTG:

"§ 1. (1) Die grundbücherliche Teilung eines Grundstückes kann nur auf Grund eines Planes durchgeführt werden, der

1.

von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen,

2.

von einer Vermessungsbehörde,

3.

innerhalb ihres Wirkungsbereiches von einer Dienststelle des Bundes oder eines Landes, die über einen Bediensteten verfügt, der das Studium für Vermessungswesen an einer wissenschaftlichen Hochschule vollendet hat und eine praktische Betätigung durch mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Grenzvermessungen für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen, Ab- und Zuschreibungen nachweist, oder

              4.       innerhalb ihres Wirkungsbereiches von einer Agrarbehörde verfaßt worden ist.

(2) Durch Verordnung können nach Einholung eines Gutachtens der beteiligten Ingenieurkammern auch die für Zwecke des eigenen Dienstbereiches verfaßten Pläne anderer Behörden und Ämter, die über mindestens einen Bediensteten verfügen, der das Studium für Vermessungswesen an einer wissenschaftlichen Hochschule vollendet hat, und eine praktische Betätigung durch mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Grenzvermessungen für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen, Ab- und Zuschreibungen nachweist, als geeignet erklärt werden, zur Grundlage grundbücherlicher Teilungen zu dienen.

(3) Die durch eine Verordnung gemäß Abs. 2 verliehene Berechtigung erlischt, wenn kein Bediensteter, der die genannten Voraussetzungen aufweist, dieser Dienststelle mehr angehört.

§ 2. (1) Ein Plan im Sinn des § 1 darf nur zur Gänze grundbücherlich durchgeführt werden. In einem Grundbuchsantrag darf nur die Durchführung eines Plans begehrt werden.

(2) Im Grundbuchsantrag ist auf die Speicherung des Plans und der Bescheinigung nach § 39 VermG im Geschäftsregister der Vermessungsbehörde hinzuweisen. Diese Urkunden sind dem Antrag nicht beizulegen.

§ 20. (1) Ein Eigentümer oder ein Buchberechtigter, der behauptet, durch die bücherliche Durchführung der Änderungen in seinen bücherlichen Rechten verletzt zu sein, weil weder Einvernehmen über die Rechtsabtretung bzw. den Rechtsverlust besteht, noch ein förmliches Enteignungsverfahren durchgeführt wurde, kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Beschlusses Einspruch erheben. Der Einspruch eines Buchberechtigten ist jedoch unbegründet, soweit die Voraussetzungen für die lastenfreie Abschreibung nach § 13 Abs. 4 gegeben sind und innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren auch keine Abschreibung auf Grund des § 18 vorgenommen worden ist. § 14 Abs. 1 zweiter bis fünfter Satz und Abs. 2 gelten für den Einspruch des Eigentümers oder eines Buchberechtigten nach dieser Bestimmung sinngemäß. Wird dem Einspruch stattgegeben, so ist nach Rechtskraft des Beschlusses der frühere Grundbuchsstand von Amts wegen nur hinsichtlich des Grundstücks wiederherzustellen, an dem die bücherlichen Rechte desjenigen bestehen, der den Einspruch erhoben hat.

(2) Wer einen Antrag nach § 16 stellt, ohne dass zuvor das Einvernehmen über eine Rechtsabtretung oder einen Rechtsverlust hergestellt oder ein förmliches Enteignungsverfahren durchgeführt wurde, haftet dem in seinen bücherlichen Rechten Verletzten für den Schaden, der durch die bücherliche Durchführung der Veränderungen entstanden ist. Der Ersatzanspruch verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft der Eintragung. Ist dem Geschädigten der Schaden nicht bekannt geworden oder ist der Schaden aus einem Verbrechen entstanden, so verjährt der Anspruch erst nach zehn Jahren nach der Entstehung des Schadens."

Gemäß § 39 Abs. 1 VermG bedürfen Pläne der im § 1 Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 LTG bezeichneten Personen oder Dienststellen zu ihrer grundbücherlichen Durchführung einer Bescheinigung des Vermessungsamtes, die innerhalb von 18 Monaten vor dem Einlangen des Antrages auf Verbücherung beim Grundbuchsgericht erteilt worden ist.

Die Planbescheinigung nach § 39 VermG ist ein Bescheid (siehe Abs. 5 dieses Paragraphen; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2008, Zl. 2007/06/0139, sowie Burtscher/Holler, Vermessungsrecht4, § 39 VermG Anm. 5, und die bei Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht2 zu § 39 VermG bei Z. 13 wiedergegebenen Erläuternden Bemerkungen).

Der vorliegende Teilungsplan des Amtes der Oö. Landesregierung vom 25. Juni 2013 ist ein Plan iSd des § 1 Abs. 1 Z. 3 LTG. Über die darin dokumentierten Grundstücksteilungen darf das Grundbuchsgericht nur bei Vorliegen der Planbescheinigung nach § 39 VermG entscheiden (siehe auch § 2 Abs. 2 LTG).

Eine Planbescheinigung kann nur erteilt werden, wenn der Plan den Voraussetzungen des § 37 VermG und der dazu erlassenen Verordnung sowie dem § 43 Abs. 4, 5 und 6 VermG entspricht (§ 39 Abs. 3 VermG).

Dem angefochtenen Beschluss liegt ein Antrag der zweitmitbeteiligten Gemeinde auf Grenzvermessungen für einen im § 15 LTG genannten Zweck (hier: Herstellung einer Gemeindestrasse) zugrunde.

Nach § 34 VermG sind die Eigentümer der für die im § 15 LTG genannten Zwecke zu vermessenden Grundstücke antragsberechtigte Parteien dieses Vermessungsverfahrens; gleiches gilt bei Verfahren auf Grund von Aufträgen an die im § 1 LTG genannten Personen, Behörde oder Dienststellen zur Erstellung eines Planes. Anträge im Zusammenhang mit Grenzvermessungen nach § 34 VermG müssen aber nicht von allen betroffenen Grundstückseigentümern gestellt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. August 2010, Zl. 2009/06/0077).

Strittig ist im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof - wie schon bei Beurteilung der Zulässigkeit der Revision hervorgehoben -, ob auch der Erstmitbeteiligte als Eigentümer eines betroffenen Grundstückes im Sinne des § 1 Z. 4 VermV im Verfahren zur Erteilung einer Bescheinigung nach § 39 VermG (Planbescheinigungsverfahren) neben der antragstellenden zweitmitbeteiligten Gemeinde Parteistellung hat.

Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, kann nicht an Hand des AVG allein gelöst werden, sondern muss vielmehr auf Grund der im jeweiligen Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschrift beantwortet werden. Der Rechtsanspruch oder das rechtliche Interesse im Sinne des § 8 AVG kann sohin nur aus der Wirksamkeit erschlossen werden, den die den Einzelfall regelnde materiell-rechtliche Norm auf den interessierten Personenkreis entfaltet, es sei denn, dass der Gesetzgeber die Parteistellung autoritativ bestimmt und damit die Prüfung des Falles auf die Grundsätze des § 8 AVG für das Verwaltungsverfahren entbehrlich macht. Soweit die Verwaltungsvorschriften - wie im Planbescheinigungsverfahren nach § 39 VermG - keine ausdrückliche Regelung enthalten, ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgebenden Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektiver Anspruch - und damit eine Parteistellung - für die Person begründet wird. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es wesentlich auf den Zweck der Norm an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2006, Zl. 2004/03/0100).

Ein von den im § 1 Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 und Abs. 2 LTG genannten Personen oder Dienststellen erstellter Teilungsplan kann nur nach Erteilung einer Planbescheinigung nach § 39 Abs. 1 VermG grundbücherlich durchgeführt werden. Die zum Zwecke der grundbücherlichen Durchführung des Teilungsplanes einzuholende Planbescheinigung ist vom Vermessungsamt zu erteilen, wenn die im Abs. 3 des § 39 VermG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Vermessungsamt hat demnach im Planbescheinigungsverfahren nur zu prüfen, ob der ihm vorgelegte Teilungsplan die erforderlichen Angaben im Sinne der §§ 37 und 43 Abs. 4 bis 6 VermG enthält. Eine Prüfung des Planes in materieller Hinsicht ist vom Vermessungsamt nicht vorzunehmen (vgl. Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht2, Anm. 1. Zu § 39 VermG, S 118). Insoweit daher der Erstmitbeteiligte in seinen Berufungen die inhaltliche Richtigkeit des beurkundeten Protokolls über die Festlegung des Grenzverlaufes (siehe § 43 Abs. 6 VermG) rügt, entfernt er sich vom Gegenstand der dem Vermessungsamt übertragenen Prüfungsaufgabe im Verfahren zur Erteilung der Planbescheinigung nach § 39 VermG. Das Vermessungsamt hat in diesem Zusammenhang nur zu prüfen, ob die Beilagen zu den Plänen den im § 11 VermV genannten Voraussetzungen entsprechen.

Die Erteilung der Planbescheinigung dient nur als Grundlage für die grundbücherliche Durchführung des Teilungsplanes durch das Grundbuchsgericht und wird somit aus dem Blickwinkel der vom Vermessungsamt zu verfolgenden öffentlichen Interessen erstellt (vgl. in diesem Zusammenhang auch, dass für Pläne, die von Vermessungsbehörden erstellt wurden, kein Planbescheinigungsverfahren vorgesehen ist; siehe § 39 Abs. 1 VermG iVm § 1 Abs. 1 LTG), die subjektive Rechtssphäre des Erstmitbeteiligten wird dadurch unmittelbar nicht berührt. Einer mit der Durchführung des Teilungsplanes im Grundbuch allenfalls verbundenen Verletzung seiner bücherlichen Rechte kann der Erstmitbeteiligte - abgesehen von der Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels im Rahmen des Grundbuchsverfahren - mit einem Einspruch nach § 20 LTG begegnen. (Für das Umwandlungsverfahren siehe die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen nach § 18a VermG.)

Das belangte Verwaltungsgericht verkannte daher die Rechtslage, wenn es dem Erstmitbeteiligten Parteistellung und damit ein Berufungsrecht im Planbescheinigungsverfahren zuerkannte.

Der angefochtene Beschluss war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 22. Jänner 2015

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014060005.M00

Im RIS seit

25.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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