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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, den Hofrat Dr. Robl, die Hofrätin Mag.a Merl sowie die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revision der Bundesministerin für Inneres gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 9. Mai 2014, Zl. LVwG 26.20-1872/2014-9, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei: C in G, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Steiermark), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark der Beschwerde des Mitbeteiligten, eines türkischen Staatsangehörigen, Folge und erteilte ihm eine "Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3 NAG idF vor BGBl. I Nr. 87/2012".
Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Mitbeteiligte sei am 12. Dezember 2007 illegal eingereist, sein Asylantrag sei in Verbindung mit einer Ausweisung in zweiter Instanz mit 14. April 2010 rechtskräftig abgewiesen worden. Vom 16. Oktober 2010 bis 13. März 2012 sei er mit einer rumänischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen. Er habe derzeit kein Einkommen. Er habe die deutsche Sprache sehr gut erlernt und einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt. Demnach habe er einen hohen Integrationsgrad erreicht, sodass ihm gemäß § 11 Abs. 3 NAG zur Aufrechterhaltung seines Privatlebens eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen gewesen sei.
Weiters erklärte das Verwaltungsgericht mit einem Hinweis auf Art. 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision für unzulässig.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Amtsrevision der Bundesministerin für Inneres; der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Revisionswerberin macht u.a. geltend, dem Ausspruch des Landesverwaltungsgerichtes mangle es an hinreichender Bestimmtheit, weil nicht konkretisiert worden sei, für welche Geltungsdauer die Niederlassungsbewilligung erteilt worden sei.
Damit ist sie im Recht. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19. November 2014, Ra 2014/22/0010 bis 0014, in einem gleichgelagerten Fall ausgesprochen, dass durch das Fehlen der Festlegung eines Zeitraumes, für den der Aufenthaltstitel erteilt werden soll, das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet ist. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses verwiesen. Da auch für die Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3 NAG in der hier anwendbaren Fassung keine gesetzliche Festlegung der Dauer der Bewilligung besteht, gilt das zur "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" in diesem Erkenntnis Ausgeführte auch im vorliegenden Fall.
Demnach war auch hier das angefochtene Erkenntnis wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne auf die weitere Revisionsbegründung einzugehen. Eine Bindung an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes über die Unzulässigkeit einer Revision bestand gemäß § 34 Abs. 1a VwGG nicht.
Kosten waren nicht zuzusprechen, weil der Mitbeteiligte gemäß § 47 Abs. 3 VwGG nur im Fall der Abweisung der Revision Anspruch auf Aufwandersatz hätte.
Wien, am 27. Jänner 2015
Schlagworte
Inhalt des Spruches DiversesBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014220045.L00Im RIS seit
19.02.2015Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018