TE Vwgh Erkenntnis 2000/9/21 98/20/0557

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Veröffentlicht am 21.09.2000
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Index

19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §67d;
EGVG Art2 Abs2 D Z43a;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57;
MRK Art3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Baur, Dr. Nowakowski, Dr. Hinterwirth und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde der FO, geboren am 30. Dezember 1975, vertreten durch Dr. Hansjörg Schweinester, Dr. Paul Delazer und Dr. Rudolf Kathrein, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Adolf-Pichler-Platz 12, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 25. November 1998, Zl. 206.090/0-XI/35/98, betreffend §§ 7 und 8 Asylgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzleramt) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist ihren Angaben zufolge Staatsangehörige von Nigeria und am 22. September 1998 in das Bundesgebiet eingereist. Am 24. September 1998 beantragte sie Asyl. Sie begründete ihren Asylantrag bei ihrer Einvernahme durch das Bundesasylamt am 16. Oktober 1998 im Wesentlichen damit, dass sie infolge ihres Austrittes aus der "Gesellschaft der Ogboni" durch deren Mitglieder nachhaltig bedroht sei. Sie sei im Jahr 1994 "in diese Sekte aufgenommen worden". Sie sei

"nicht zum Beitritt gezwungen gewesen, war aber verhalten, darüber Stillschweigen zu bewahren. Ich war in der Folge jede Woche bei den Zusammentreffen mit dabei. Es haben jeweils Geistanrufungen stattgefunden, wo auch Unheil auf Menschen herabbeschworen worden ist. Menschenopfer sind nicht dargebracht worden. Es sind aber Riten praktiziert worden, mit der nackten Sektenmutter. Im August des vergangenen Jahres starb meine Adoptivmutter eines natürlichen Todes. Die Adoptivmutter ist von den Ogboni begraben worden, nachdem man deren Leichnam einen Körperteil entnommen haben soll. Ich weiß, dass verstorbenen Frauen die Klitoris entfernt wird, der rituelle spiritistische Bedeutung beikommt."

Die Beschwerdeführerin sei schließlich auf Grund von gesundheitlichen Beschwerden mit einem katholischen Priester in Kontakt gekommen und habe diesem ihre Mitgliedschaft zur erwähnten "Ogboni-Gesellschaft" mitgeteilt. Auf Aufforderung des Priesters hin habe sie schließlich ihren "Sektenring" abgegeben und diesem auch ihr "Ogboni-Kopftuch überlassen", welche Gegenstände von den Kirchenältesten verbrannt worden seien. Es sei dann

"Anfang Juli d.J. ein Mann von den Ogboni zu mir gekommen, hat mir Vorwürfe dahingehend gemacht, dass ich die Symbole der Gruppe nicht mehr trage und hat mich aufgefordert, ihn zu heiraten, damit er dann einst auch mein Erbe antreten könne."

Auf Grund der Abweisung dieses Anbotes habe der Mann ihr angekündigt, dass "ab nun mein Leben nicht mehr ohne Risiko wäre".

Die Bedrohung durch Mitglieder der "Ogboni-Gesellschaft" schilderte die Beschwerdeführerin schließlich wie folgt:

"Dadurch, dass der christliche Priester öffentlich und mit meinem Taufbrief in der Hand meine Bekehrung bekannt gegeben hat, haben die Ogboni von dem Religionswechsel erfahren und auch davon, dass ich die Geheimnisse der Gemeinschaft preisgegeben habe. Der Besuch des vorher erwähnten Mannes hat damit im Zusammenhang gestanden. In der folgenden Nacht - ich schlief mit meiner Mutter im Haus - klopfte es an die Tür. Es meldete sich der Alfred, also jener Mann, der mir das Heiratsangebot gemacht hat. Die Mutter öffnete die Türe. Es kamen drei Männer mit angemalten Gesichtern ins Haus. Der Alfred war nicht darunter. Die Männer verlangten nach den Wertgegenständen und durchsuchten dann das Haus. Einer davon zog mich an den Haaren in das Schlafzimmer und 'vögelte' mich. Ein anderer drohte mir, mich solange zu missbrauchen, bis ich um den Tod froh sein würde."

Das Bundesasylamt wies den Asylantrag der Beschwerdeführerin als unbegründet ab und sprach aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig sei.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie auf Länderinformationen des UNHCR verwies, wonach eine "Geheimorganisation der Ogboni" in ganz Nigeria tätig sei. Es handle sich dabei um eine

"Art Sekte, die von der nigerianischen Regierung verboten wurde und deshalb im Geheimen arbeitet. Es wird von grausamen Ritualen, wie Kannibalismus und Menschenopfern berichtet. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass Mitglieder, die ein Geheimnis brechen und damit die Organisation bekannt geben, getötet werden."

Der Beschwerdeführerin komme Glaubwürdigkeit zu, weil sie Details erzählen könne, die nur Mitglieder bzw. Ex-Mitglieder der "Ogboni" wissen könnten. Die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Einvernahme deutlich gemacht, dass sie der Meinung sei, die staatlichen Institutionen könnten sie vor dieser Sekte nicht schützen. Hätte sich die Behörde damit beschäftigt, wäre sie zum Schluss gekommen, dass "die staatliche Macht" gegen die Bedrohung durch die "Ogboni" tatsächlich keinen Schutz gewähre und es daher immer wieder zu Menschenopfern und Morden komme.

Zur Untermauerung ihres Vorbringens schloss die Beschwerdeführerin der Berufung zwei den Ogboni-Kult betreffende UNHCR-Informationen vom 7. Mai 1991 und 18. Mai 1993 an.

Mit Schriftsatz vom 23. November 1998 brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, die Organisation der "Ogboni" sei "keine Sekte oder Religionsgemeinschaft im engeren Sinn, sondern eine Gesellschaft, die in ganz Nigeria ihre Tätigkeit entfaltet". Es gebe keine Möglichkeit, in Nigeria dieser Organisation zu entkommen, wenn von dieser Organisation Verfolgungshandlungen imitiert würden. Staatliche Hilfe könne nicht erfolgversprechend in Anspruch genommen werden, weil an sehr vielen Schaltstellen im staatlichen Apparat Mitglieder der Ogboni-Gesellschaft eingesetzt seien.

Zum Beweis dieses Vorbringens beantragte die Beschwerdeführerin die Einvernahme des Dr. Chibueze Udeani als Sachverständigen. Dieser möge auch bei einer neuerlichen Vernehmung der Beschwerdeführerin anwesend sein, damit er auf Grund einer Detailbefragung beurteilen könne, ob die Angaben der Beschwerdeführerin den Tatsachen entsprächen.

Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Asylantrages wie folgt:

"Ergänzende Erhebungen der Berufungsbehörde" hätten die "folgende derzeitige Sekten betreffende Lage in Nigeria" ergeben:

"Nach Angaben der Österreichischen Botschaft in Lagos (Schreiben vom 11.09.1997, Zahl 4.600/46/97) bestehen in Nigeria Hunderte von Sekten und Religionsgemeinschaften, die für europäische Verhältnisse mehr oder weniger sonderbare Rituale pflegen. Auch wäre es nach Ansicht der Botschaft durchaus möglich, dass etwa der Tod eines Anführers einer Sekte etwa die Opferung eines anderen Mitgliedes fordere, doch wäre dies gewöhnlich nicht auf eine spezielle Person zugeschnitten, sondern meist auf eine bestimmte Gruppe (z.B. Jugendliche zwischen 15 und 20 Jahren).

Praktiken, wie sie von der Berufungswerberin geschildert werden, sind hinsichtlich der Ogboni-Gesellschaft amtsbekannt (vgl. auch Toye Olori, Murderous cults invade Nigeria's varsities, Electronic Mail & Guardian 21.5.1997).

Abgesehen von der Ogboni-Gesellschaft, der etwa 15 % der Yoruba-Bevölkerung anhängen sollen (Amnesty International Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.V., 18.03.1998,

Zahl AFR44-97.211), handelt es sich bei den übrigen Sekten und Religionsgemeinschaften - nach Auskunft der Österreichischen Botschaft - um lokal begrenzte, sodass Leute, die sich deren Einfluss entziehen wollten, fast überall in Nigeria ohne Furcht vor Verfolgung leben könnten. Lagos wäre etwa eine Stadt von fast 10 Millionen Einwohnern ohne Meldepflicht oder ähnliche Erfassung der Bewohner. Es bedürfe daher in Lagos nach Ansicht der Botschaft nicht einmal großer Mühe, den Mitgliedern einer bestimmten Sekte aus dem Weg zu gehen.

Im Übrigen wären die nigerianischen Behörden zwar gewillt, Sektenunwesen hintanzuhalten, doch wäre das System durch Ineffizienz und Korruption dermaßen unterwandert, dass die Aussichten auf einen erfolgreichen Kampf gegen Sekten noch einige Jahre in Anspruch nehmen würden.

Festzuhalten ist ferner, dass die nigerianische Regierung unter Abacha versuchte, das Sektenunwesen (durch Auflösung und Verbot der Sekten und Geheimorganisationen) in den Griff zu bekommen. Wenngleich dieses Unterfangen gescheitert und "Zwangsrekrutierungen" zu Geheimgesellschaften in letzter Zeit vor allem an Universitäten im Zunehmen begriffen sind, ist anzumerken, dass es vermehrt zu Verhaftungen militanter Sektenmitglieder durch die Sicherheitsorgane gekommen ist (vgl. Toye Olori, Murderous cults invade Nigeria's varsities, Electronic Mail & Guardian 21.5.1997; Dr. Chibueze Udeani, Projektleiter Paraplue - Integrationsprojekt der Caritas der Diözese Linz; Dr. Inge Grau, Institut für Afrikanistik der Universität Wien, Nigeria-Workshop des UBAS 24.9.1998)."

Davon ausgehend begründete die belangte Behörde die Abweisung des Asylantrages im Weiteren wie folgt:

"Die Angaben betreffend die Person der Stiefmutter der Berufungswerberin (gewesenes Mitglied der 'Ogboni') und der Berufungswerberin selbst wie auch betreffend das die Nachfolge in der Mitgliedschaft bei der Geheimorganisation regelnde Bestimmungen dieser Organisation sind - mangels Vorliegens entsprechender Unterlagen - einer Objektivierung nicht zugänglich bzw. stellen bloße Behauptungen der Berufungswerberin dar, die mangels Untermauerung durch entsprechende Bescheinigungsmittel in keiner Weise geeignet sind, die angeblich aktuelle Bedrohungssituation glaubhaft zu machen (i.d.S. zur 'Ogboni'-Gesellschaft VwGH 30.4.1996, 94/18/1074; 20.7.1995, 95/18/0946; 1.2.1995, 94/18/0073; 11.6.1994, 94/18/0263). Festzuhalten ist auch, dass der von der Berufungswerberin geschilderte Sachverhalt im Wesentlichen jenem gleicht, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.7.1995, 95/18/0946 sowie den Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.09.1998, 204.934/0-XI/35/98, und vom 21.10.1998, 205.225/0-XI/35/98, zugrundelag, sodass Zweifel an der Authentizität der Schilderung der Ereignisse anzumerken sind."

Im Übrigen sei die von der Beschwerdeführerin dargestellte Bedrohung selbst unter der Annahme, ihre Angaben seien glaubhaft gemacht, nicht unter die Genfer Flüchtlingskonvention subsumierbar. Die Bedrohung sei nicht dem Staat Nigeria zuzurechnen, ergebe sich doch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin "nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, dass die von ihr beschriebene Gefahr, Bedrohung bzw. Verfolgung - wenn sie gegeben wäre - vom Staat ausginge oder von ihm zumindest gebilligt würde. Eine lediglich von Privatpersonen ausgehende Verfolgung" vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen.

Überdies sei eine Verfolgungshandlung, die ausschließlich etwa durch die religiöse Überzeugung des Täters geleitet werde, nicht als eine asylrelevante Verfolgung zu erkennen. Derartige Übergriffe, mögen sie auch religiös motiviert sein, seien nicht anders zu beurteilen, als solche gewöhnlicher Krimineller bzw. krimineller Organisationen.

Selbst wenn man davon ausginge, der Beschwerdeführerin käme kein staatlicher Schutz vor der besagten Geheimorganisation zuteil, so sei daraus für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, zumal nicht einmal die Charakterisierung eines Geheimbundes als gesellschaftsbeherrschend dahin verstanden werden könne, der Heimatstaat des Asylwerbers sei generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht in der Lage, derartige Verfolgungsmaßnahmen zu verhindern.

Wenngleich es der nigerianischen Regierung nicht gelungen sei, "das Sektenunwesen (durch Auflösung und Verbot der Sekten und Geheimorganisationen) in den Griff zu bekommen", sei anzumerken, dass es "vermehrt zu Verhaftungen militanter Sektenmitglieder durch die Sicherheitsorgane gekommen ist". Es wäre der Beschwerdeführerin auch möglich und zumutbar gewesen, sich in einen anderen Landesteil (etwa nach Lagos) zu begeben und dort "vor Verfolgung durch Dritte sicher zu sein".

Den Ausspruch nach § 8 AsylG begründete die belangte Behörde ergänzend damit, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei,

"eine aktuelle Bedrohungssituation glaubhaft zu machen. Ist es ihr aber nicht gelungen, die Ursachen seiner Flucht glaubhaft zu machen, so gilt dies gleichermaßen auch für aus diesen Ursachen resultierenden angeblichen Folgen".

Die Abstandnahme von der mündlichen Berufungsverhandlung begründete die belangte Behörde damit, dass der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung ausreichend geklärt erscheine, weshalb gemäß Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG i.V.m.

§ 67d AVG eine Verhandlung habe unterbleiben können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Beantragt wird, den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/1999, (im Folgenden: AsylG) hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, (im Folgenden: FlKonv) ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. schon Steiner, Österreichisches Asylrecht (1990) 30; aus jüngerer Zeit etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 1995, Zl. 94/20/0836; vom 24. Oktober 1996, Zl. 95/20/0231; vom 28. März 1995, Zl. 95/19/0041, u.v.a.) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation u.a. auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt ist, von "Privatpersonen" ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte.

Der belangten Behörde kann grundsätzlich nicht entgegengetreten werden, wenn sie die oben wiedergegebenen Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt betreffend die Verfolgung durch Mitglieder der von ihr als "Gesellschaft der Ogboni" bezeichneten Organisation für sich allein als nicht ausreichend erachtete, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen.

Insbesondere dem Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass die behauptete Bedrohung der Beschwerdeführerin durch die Mitglieder der "Ogboni" nicht auf ihrem (nunmehr) christlichen Glaubensbekenntnis als solchem beruht, sondern ihre Ursache im Austritt aus dieser Geheimgesellschaft und der Preisgabe interner Informationen hat. In der Berufung heißt es diesbezüglich, "insbesondere wird darauf hingewiesen, dass Mitglieder, die ein Geheimnis brechen und damit die Organisation bekannt geben, getötet werden". Mit diesem Vorbringen sind die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme durch das Bundesasylamt in Einklang zu bringen, wonach die von ihr geschilderten Misshandlungen durch die Mitglieder der erwähnten Organisation im Zusammenhang damit gestanden seien, dass diese durch die öffentliche Bekanntgabe ihres Austritts davon erfahren hätten, "dass ich die Geheimnisse der Gemeinschaft preisgegeben habe". Der unmittelbaren Bedrohung der Beschwerdeführerin i.V.m. der geschilderten Misshandlung war überdies nach ihren Angaben der Versuch eines Mitgliedes dieses "Geheimbundes" vorangegangen, sie durch Heirat nochmals an diese "Sekte" zu binden. Auch in der vorliegenden Beschwerde wird als Grund für die geschilderten Misshandlungen vorgebracht:

"Da die Ogboni-Gesellschaft einen freiwilligen Austritt aber nicht anerkennt, hat sie (die Beschwerdeführerin) bereits Verfolgungshandlungen (Vergewaltigung) tragen müssen und lebt in begründeter Furcht, weiterhin die angedrohten Verfolgungen erleiden zu müssen."

In diesem Vorbringen ist nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin auf Grund eines bei ihr vorliegenden oder ihr zugeschriebenen asylrelevanten Merkmals, etwa wegen der Zugehörigkeit zum Katholizismus bzw. wegen ihrer behaupteten (geänderten) religiösen Gesinnung, von den Mitgliedern der angeführten Geheimgesellschaft bedroht worden wäre. Nach den von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren und in der vorliegenden Beschwerde gegebenen Anhaltspunkten hätte sie eine Verfolgung durch die Mitglieder der "Ogboni" auch dann befürchten müssen, wenn sie nicht dem Katholizismus beigetreten wäre. Die behauptete religiöse Bekehrung der Beschwerdeführerin war danach lediglich Anlass für sie, aus der "Geheimgesellschaft" auszutreten und dort gemachte Erfahrungen an Außenstehende weiterzugeben. Der aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ableitbare Grund für die Verfolgung durch die Mitglieder der "Ogboni" besteht somit darin, dass sie dieser Organisation nicht mehr angehören wollte und "Geheimnisse" preisgegeben habe.

Mit anderen Worten wäre die Beschwerdeführerin nach ihrem Vorbringen der Gefahr der (weiteren) Verletzung ihrer persönlichen Integrität schon allein durch den Austritt und auf Grund der Weitergabe von internen Informationen über die Organisation ausgesetzt gewesen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gewinnen aber selbst staatliche Maßnahmen nicht allein deshalb den Charakter einer politischen oder religiösen Verfolgung, weil sie die Menschenwürde des Betroffenen verletzen. Erst durch die Anknüpfung an bestimmte persönliche Merkmale des Betroffenen werden sie zu asylrelevanter Verfolgung.

Allerdings wäre denkbar, dass aus der Sicht der "Gesellschaft der Ogboni" jeder, der aus dieser austritt und sich deshalb nicht (mehr) dem darin grundgelegten, diese Organisation aufbauenden und aufrecht erhaltenden sowie die Mitglieder verbindenden, maßgeblichen Gedankengut zur Verfügung stellen will, als (nunmehriger) Gegner der Ideologie der Organisation angesehen wird.

Die Beschwerdeführerin war nach ihren Angaben ursprünglich freiwillig der bezeichneten Organisation beigetreten und hat über längere Zeit an den Zusammentreffen deren Mitglieder teilgenommen. Unter solchen Umständen könnten die in der Reaktion auf einen Austritt gesetzten Maßnahmen, sollten sie vor dem Hintergrund einer dadurch möglichen Disziplinierung und Einschüchterung der anderen Mitglieder ihren Grund nicht nur in der Preisgabe interner Informationen haben, angesichts der anzunehmenden ursprünglichen Identifikation des abgefallenen Mitgliedes mit dem Gedankengut der Organisation - auch - durch das Motiv der Organisation bestimmt sein, dadurch die mit dem Austritt dokumentierte und die darin vermutete (nunmehrige) ablehnende Gesinnung dieses Gedankengutes zu treffen. Demnach ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin auch unter dem schon in der Berufung angesprochenen Gesichtspunkt einer Verfolgung aus "Gründen der Religion" zu prüfen.

Die allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Menschenrechtspakte verkünden das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit; dieses Recht schreibt die Freiheit des Menschen, seine Religion zu wechseln, und die Freiheit, ihr öffentlich oder privat Ausdruck zu verleihen, mit ein. Ebenso das Recht, sie zu lehren und auszuüben, ihre Riten zu praktizieren und nach ihr zu leben (vgl. Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, S. 20). Nach Kälin (Grundriss, 93) betrifft religiöse Verfolgung Maßnahmen, welche eine Organisation gegen ihre Gegner bei Konflikten über die richtige Anschauung in Fragen des Verhältnisses des Menschen zu (einem) Gott ergreift. Im Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 4. März 1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs "Flüchtling" in Art 1 der FlKonv sei der Begriff der "Religion" in einem weiten Sinn aufzufassen und umfasse theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen. Eine Verfolgung aus religiösen Gründen könne danach auch dann vorliegen, wenn maßgebliche Eingriffe eine Person betreffen, die keinerlei religiöse Überzeugung hat, sich keiner bestimmten Religion anschließe oder sich weigere, sich den mit einer Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen. In diesem Sinn gilt auch nach der Rechtsprechung in der Schweiz als religiöse Verfolgung das Vorgehen des Staates gegen Atheisten, Ungläubige etc., um sie für ihre Ungläubigkeit zu bestrafen oder zu einem bestimmten Glauben zu zwingen (vgl. Kälin, a.a.O.). Nach der von Rohrböck wiedergegebenen Literatur (vgl. Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Rz 402) ist unter Religion ein in sich geschlossenes metaphysisches Gedankensystem, das durch eine wie auch immer geartete Gottesvorstellung gekennzeichnet ist bzw. auf einer solchen metaphysischen Vorstellung aufbaut, zu verstehen. Nicht unter diesen Begriff fiele demnach aber nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes etwa das sich in der Praxis bestimmter Riten erschöpfende System einer Organisation, die darüber hinaus ihren Mitgliedern keine auf Grundlagen transzendentalen Charakters aufbauende umfassende Lebensrichtlinie vermittelt. Dem gemäß hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 8. Juni 2000, Zl. 99/20/0203, für den dort zu Grunde liegenden Fall ausgesprochen, dass die Bedrohung durch einen "Geheimbund" ohne Anhaltspunkte für die Ziele dieser Organisation keine konkreten Rückschlüsse auf die Beweggründe der den dortigen Beschwerdeführer bedrohenden Mitglieder dieses "Geheimbundes" gezogen werden könnten. Ohne jegliche Angaben zur Struktur, Zusammensetzung, Ideologie und Zielsetzung dieser Organisation könne in der von dieser ausgehenden Bedrohung kein asylrelevanter Anknüpfungspunkt erblickt werden.

Demnach könnte somit im vorliegenden Fall eine (mangels staatlicher Schutzgewährung mittelbare staatliche) Verfolgung aus religiösen Gründen etwa dann vorliegen, wenn davon auszugehen wäre, die die Beschwerdeführerin bedrohende "Gesellschaft der Ogboni" beruhte auf religiösen Vorstellungen im vorerwähnten Sinn, deren Ablehnung durch die Beschwerdeführerin ihr infolge Austrittes und Preisgabe interner Informationen unterstellt wurde, weshalb die Beschwerdeführerin bestraft und/oder zum Wiedereintritt gezwungen werden sollte. Die Beschwerdeführerin gab bei ihrer Befragung durch das Bundesasylamt an, bei den regelmäßigen Zusammentreffen der Mitglieder der "Ogboni" hätten "Geistanrufungen" ua. mit dem Ziel stattgefunden, "Unheil auf Menschen" herabzubeschwören. Es seien nicht näher geschilderte Riten mit der "nackten Sektenmutter" praktiziert worden. Verstorbenen Frauen sei "die Klitoris entnommen" worden, "der rituelle spiritistische Bedeutung beikommt". In ihrer Berufung verwies die Beschwerdeführerin insbesondere auf Länderinformationen des UNHCR, wonach es sich bei der "Geheimorganisation der Ogboni" um eine "Sekte" handle, die grausame Rituale "wie Kannibalismus und Menschenopfer" praktiziere. Nach den "ergänzenden Erhebungen" der belangten Behörde seien derartige Praktiken bei der österreichischen Botschaft in Lagos "hinsichtlich der Ogboni-Gesellschaft amtsbekannt". Danach wäre es auch für diese Organisation durchaus möglich, "dass etwa der Tod eines Anführers einer Sekte etwa die Opferung eines anderen Mitgliedes erfordere". In dem von der Beschwerdeführerin zitierten Länderbericht würde auch darauf hingewiesen, "dass Mitglieder, die ein Geheimnis brechen und damit die Organisation bekannt geben, getötet werden". Aus diesen Angaben allein lässt sich zwar nicht ableiten, dass die Beschwerdeführerin, die ja zunächst die Riten mit den Mitgliedern der "Ogboni" selbst über längere Zeit praktiziert habe, wegen des Abfalles von einem Wertesystem, welches als "Religion" im oben angeführten Sinne bezeichnet werden könnte, verfolgt würde. Vielmehr lägen danach der behaupteten Bedrohung durch die bezeichnete Organisation weder Glaubensinhalte noch deren nunmehrige Ablehnung, sondern vornehmlich (lediglich) die Aufgabe von Praktiken nicht näher nachvollziehbarer Riten und der Geheimnisverrat nach dem Austritt sowie die verhinderte Möglichkeit "zu erben" zu Grunde.

Demnach wäre in der Verfolgung durch die Mitglieder einer solchen Organisation, die sich - soweit auf der Grundlage der Angaben der Beschwerdeführerin in erster Instanz erkennbar - ihrer Struktur, Ideologie und Zielsetzung nach ohne Wertesystem im oben angeführten Sinn als eine ihre Mitglieder terrorisierende, deren Menschenwürde missachtende, auf dem Prinzip der Willensbeugung und Einschüchterung mit verbrecherischen Maßnahmen aufbauende Gruppierung erweisen würde, keine Verfolgung "aus Gründen der Religion" zu erblicken.

Die belangte Behörde hat es allerdings unterlassen, die zur Beurteilung des Vorliegens einer Verfolgung aus religiösen Gründen erforderliche Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage durch Einvernahme der Beschwerdeführerin, gegebenenfalls unter Beiziehung des in der Berufungsergänzung beantragten Sachverständigen, herbeizuführen. Nach den Ergebnissen der Befragung der Beschwerdeführerin in erster Instanz blieb offen, ob die die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben verfolgende Organisation der in Nigeria auch nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid existierenden, über den lokalen Lebensraum der Beschwerdeführerin hinausgehenden, Bewegung der "Ogboni" zuzuordnen ist. Die belangte Behörde hat sich auch nicht weiter damit auseinander gesetzt, ob diese in Nigeria weit verbreitete Bewegung auf religiösen Grundwerten im vorerwähnten Sinn aufbaut. Die belangte Behörde hat auf Grund von im Berufungsverfahren durchgeführten Erhebungen festgestellt:

"Abgesehen von der Ogboni-Gesellschaft, der etwa 15 % der Yoruba-Bevölkerung anhängen sollen (...), handelt es sich bei den übrigen Sekten und Religionsgemeinschaften - nach Auskunft der österreichischen Botschaft - um lokal begrenzte, sodass Leute, die sich dem Einfluss entziehen wollten, fast überall in Nigeria ohne Furcht vor Verfolgung leben könnten".

Damit lagen aber einerseits die Voraussetzungen für ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß der Verfahrensvorschrift des Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG schon deshalb nicht (mehr) vor, weil die belangte Behörde somit selbst ein Ermittlungsverfahren durchführte und gestützt auf dessen Ergebnisse zusätzliche, neue Sachverhaltsfeststellungen traf (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 25. März 1999, Zl. 98/20/0475). Andererseits ergeben sich aus dieser Feststellung Anhaltspunkte dafür, dass diese Bewegung der "Ogboni" für einen nicht unmaßgeblichen Teil der "Yoruba-Bevölkerung" in Nigeria große Bedeutung besitzt. Weiters deuten diese Bescheidausführungen auf eine Verknüpfung dieser Bewegung mit der in Nigeria historisch dokumentierten und nach wie vor verbreiteten "Yoruba-Religion" hin.

Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid die Möglichkeit offen gelassen, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Misshandlungen "etwa durch die religiöse Überzeugung des Täters geleitet" gewesen sein könnten, sie hat sich jedoch mit dieser allenfalls gegeben gewesenen "religiösen Überzeugung" der Mitglieder der erwähnten Organisation nicht weiter auseinander gesetzt, weil sie einer solchen religiösen Überzeugung - durchaus zutreffend - nur dann maßgebliche Bedeutung zuerkannte, wenn die darauf zurückzuführende Verfolgungshandlung an asylrelevante Merkmale des Asylwerbers anknüpft. Die Verneinung eines solchen Zusammenhanges lässt sich allerdings (erst) dann nachvollziehbar begründen, wenn die Ursache der Verfolgung nicht auf der dem Verfolgten (zumindest) unterstellten Ablehnung der religiösen Überzeugung des Verfolgers beruht. Dies lässt sich aber im vorliegenden Fall mangels Befragung der Beschwerdeführerin, gegebenenfalls unter Beiziehung des beantragten Sachverständigen, und darauf gestützter (positiver oder negativer) Feststellungen zu der "religiösen Überzeugung des Täters" nicht hinreichend beurteilen. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bei Behandlung des den Ausspruch gemäß § 8 AsylG betreffenden Spruchpunktes weiter ausführt, die Angaben der Beschwerdeführers zur Struktur und Vorgangsweise der "Ogboni" seien einer Objektivierung nicht zugänglich bzw. stellten diese bloße Behauptungen der Beschwerdeführerin dar, die mangels Untermauerung durch entsprechende Bescheinigungsmittel nicht geeignet seien, die angebliche aktuelle Bedrohungssituation glaubhaft zu machen, so ist diesen Ausführungen entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Berufungsergänzung gerade zur Herbeiführung einer solchen "Objektivierung" die Beiziehung eines Sachverständigen und ihre neuerliche Einvernahme in dessen Anwesenheit beantragt hat. Wenn die belangte Behörde überdies anmerkt, es seien "Zweifel an der Authenzitität der Schilderung der Ereignisse" durch die Beschwerdeführerin betreffend die behauptete ehemalige Zugehörigkeit zur "Gesellschaft der Ogboni" gegeben, so hätte die belangte Behörde diese Zweifel zum Anlass dafür nehmen müssen, die Beschwerdeführerin nochmals selbst detailliert zu ihren Fluchtgründen, insbesondere zu ihren behaupteten Erfahrungen mit der erwähnten Geheimgesellschaft und ihren diesbezüglichen Kenntnissen, insbesondere in Richtung der Existenz eines religiösen Wertesystems, einzuvernehmen.

Demnach war der angefochtene Bescheid (aus den im hg. Erkenntnis vom 25. November 1999, Zl. 99/20/0207, näher ausgeführten Erwägungen auch hinsichtlich des den Ausspruch gemäß § 8 AsylG i.V.m. § 57 FrG betreffenden Spruchteiles) zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Sollte die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren neuerlich zur Verneinung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin gelangen, so wird ergänzend angemerkt, dass für die Frage der Gewährung eines Zurückweisungs-, Zurückschiebungs- oder Abschiebungsschutzes im Sinne des § 8 AsylG i.V.m. § 57 Abs. 1 FrG maßgeblich ist, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, Österreich würde im Falle der Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin nach Nigeria gegen Art. 3 EMRK verstoßen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2000, Zl. 99/20/0203). Hätte die Beschwerdeführerin tatsächlich - wie in der Beschwerde behauptet - im Falle der (zwangsweisen) Zurückstellung nach Nigeria mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund einer landesweiten Verfolgung durch die Mitglieder der erwähnten Geheimgesellschaft einen relevanten Nachteil im Sinne der zitierten Bestimmung trotz grundsätzlicher Schutzbereitschaft des Staates zu befürchten, so wäre davon selbst bei Nichtgewährung von Asyl Abstand zu nehmen (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2000, Zlen. 99/20/0111 bis 0113). Hiebei ist aus verfahrensökonomischen Gründen auch darauf hinzuweisen, dass die - bisherigen - Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde so verstanden werden können (siehe die Wiedergabe auf Seite 4 dieses Erkenntnisses), dass gerade die "Ogboni-Gesellschaft" nicht zu den Vereinigungen gehören soll, deren Einfluss man sich durch bloße Übersiedlung, etwa nach Lagos, entziehen könne.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 21. September 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998200557.X00

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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