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27/02 Notare;Norm
GEG §7 Abs4a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma, die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Beschwerde der Mag. A P in L, vertreten durch Mag. Peter Haslinger, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Krottendorfer Gasse 4, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 21. März 2013, Zl. BMJ-Z336.273/0001-I 7/2013, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine öffentliche Notarin, die im Beschwerdefall als Gerichtskommissärin in einem Verlassenschaftsverfahren tätig war, richtete an ein bei einem Landesgericht eingerichtetes Notariatsarchiv ein wie folgt lautendes Schreiben vom 2. Jänner 2012:
"Betrifft: Verlassenschaft nach M.N, geboren ...., verstorben
...., 17 A .... des Bezirksgerichtes ....
Sehr geehrter Herr .... !
Wie Sie der beiliegenden Kopie des Anfrageergebnisses entnehmen können, hat eine Anfrage beim Österreichischen Zentralen Testamentsregister ergeben, dass unter dem Namen der Verstorbenen eine erbrechtsbezogene Urkunde aufscheint, die im Notariatsarchiv
des Landesgerichtes .... erliegt.
Um Ihnen eine Überprüfung zu ermöglichen, ob diese erbrechtsbezogene Urkunde von der Verstorbenen stammt, übermittle ich Ihnen in der Anlage eine Kopie der Todesfallaufnahme.
Für den Fall der Übereinstimmung erlaube ich mir höflich auf die Bestimmungen des § 151 AußStrG bzw. darauf zu verweisen, dass wer vom Tod einer Person erfährt, deren Urkunden über letztwillige Anordnungen (...) sich bei ihm befinden, verpflichtet ist, diese Urkunden unverzüglich dem Gerichtskommissär zu übermitteln (...)."
Daraufhin wurden beglaubigte Abschriften der hinterlegten Urkunden der Beschwerdeführerin übermittelt.
Mit Zahlungsaufforderung vom 7. Mai 2012 forderte die Kostenbeamtin des Landesgerichtes von der Beschwerdeführerin die Einzahlung der Abschriftengebühr gemäß § 29 Notariatstarifgesetz (NTG) iVm TP 11 lit c Z 4 GGG in Höhe von 61,20 EUR.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes X vom 16. Mai 2012 wurde das Verlassenschaftsverfahren ohne Berücksichtigung der Abschriftengebühr durch Überlassung an Zahlungs statt beendet.
Mit Zahlungsauftrag vom 18. Juni 2012 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes die mit der erwähnten Zahlungsaufforderung eingeforderten Gerichtsgebühren samt einer Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG vor.
Daraufhin beglich die Beschwerdeführerin ("aus Gründen juristischer Vorsicht") die vorgeschriebene Abschriftengebühr samt der Einhebungsgebühr.
Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2012 stellte die Beschwerdeführerin einen Berichtigungsantrag gegen den Zahlungsauftrag vom 18. Juni 2012, weil eine Notarin als Gerichskommissärin niemals Gebührenschuldnerin sein könne.
Die Präsidentin des Landesgerichtes wies den Berichtigungsantrag mit Bescheid vom 4. Dezember 2012 zurück. Eine Ausfertigung der dagegen vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde (gemäß § 36 Abs. 2 VwGG in der damals geltenden Fassung) der Bundesministerin für Justiz übermittelt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid änderte die Bundesministerin für Justiz den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes vom 4. Dezember 2012 von Amts wegen dahin, dass der Berichtigungsantrag abgewiesen wurde.
Darauf stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über die gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 29. Mai 2013, 2013/16/0015, ein.
Die belangte Behörde (die Bundesministerin für Justiz) führt im nunmehr angefochtenen Bescheid aus, dass Befreiungsbestimmungen in Anmerkungen zu beispielsweise angeführten Tarifposten des Gerichtsgebührengesetzes Ausfluss der Pauschalierung der Gebühren für das jeweilige Verfahren seien. Amtshandlungen, die die Gerichtskommissärin selbst sowie das Verlassenschaftsgericht im Verlassenschaftsverfahren setzten, seien insoweit von weiteren Gebühren befreit. Nicht davon erfasst seien hingegen Amtshandlungen in anderen gerichtlichen Verfahren, wie etwa die Ausstellung einer Ausfertigung eines Notariatsakts durch das Notariatsarchiv. In diesem Fall sei die Gebühr für eine Amtstätigkeit, die außerhalb des Verlassenschaftsverfahrens erfolge, gesondert zu beurteilen und daher im Beschwerdefall nach TP 11 lit c TP 4 GGG vorzuschreiben und der Gerichtskommissärin sodann vom Erben zu ersetzen. Schon § 10 Gerichtskommissionstarifgesetz (GKTG) zeige, dass eine Gerichtskommissärin sehr wohl als Gebührenschuldner in Betracht komme, wenn sie - wie im Beschwerdefall - Ausfertigungen von für das Verfahren erheblichen notariellen Urkunden im eigenen Namen begehre; anderenfalls wäre eine Regelung über den Ersatzanspruch in Ansehung von (Gerichts)Gebühren im GKTG sinnlos.
Aus der Vorschrift des § 151 AußStrG, wonach das Notariatsarchiv eine Verpflichtung zur Übermittlung der erbrechtsbezogenen Urkunde getroffen habe, könne eine Gebührenbefreiung nicht abgeleitet werden. Aus dem dem Berichtigungsantrag beiliegenden Abfrageergebnis des Österreichischen Zentralen Testamentsregister sowie der Übermittlungsanfrage an das Notariatsarchiv ergebe sich, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, dass die Herstellung und Übermittlung betreffender Abschriften aus dem Notariatsarchiv nicht im Verlassenschaftsverfahren selbst vorgenommen worden sei, sondern bloß aus Anlass des Verlassenschaftsverfahrens von der Beschwerdeführerin veranlasst worden sei, wodurch sie zahlungspflichtig im Sinne von § 7 Abs. 1 Z 3 GGG iVm TP 11 lit. c Z 4 GGG sei.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht darauf verletzt, "vor allem in ihrer Funktion als Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren, nicht zum Ersatz von Abschriftengebühren herangezogen zu werden, in Ansehung derer ihr das Gesetz eine Kostenersatzpflicht nicht auferlegt".
Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
§ 1 Abs. 1 Gerichtskommissärsgesetz (GKG) lautet:
"(1) Die Notare haben im Verfahren außer Streitsachen folgende Amtshandlungen zu besorgen:
1. in Verlassenschaftssachen
a) die Todesfallaufnahme und die mit dieser im Zusammenhang stehenden unaufschiebbaren Maßnahmen;
b) die anderen im Zug einer Verlassenschaftsabhandlung erforderlichen Amtshandlungen;
2. außerhalb einer Verlassenschaftsabhandlung die Errichtung eines Inventars und die Verfassung und Prüfung einer Rechnung oder eines Ausweises, einschließlich eines Ausweises über eine Vermögensteilung."
Gemäß § 9 Abs. 1 GKG stehen dem Gerichtskommissär, soweit er mit der Wahrheitsermittlung und der Ausforschung von Tatsachen in Verlassenschaftssachen betraut ist, dieselben Auskunftsrechte und Einsichtsbefugnisse wie dem Verlassenschaftsgericht zu. Dies gilt insbesondere für die gebührenfreie Inanspruchnahme der elektronischen Einsicht in Geschäftsregister der Verfahrensautomation Justiz, mit Ausnahme der Register in Unterbringungssachen, der staatsanwaltschaftlichen Behörden und des OGH. Nach Abs. 3 leg. cit. sind Gerichte, Verwaltungsbehörden und nach ihrer Verteilungsordnung zuständige Notare dem Gerichtskommissär gegenüber zur Amtshilfe verpflichtet. Der ersuchte Notar ist insoweit Gerichtskommissär.
Nach § 145 Abs. 1 Außerstreitgesetz (AußStrG) hat der Gerichtskommissär die Todesfallaufnahme zu errichten. Dazu hat er alle Umstände zu erheben, die für die Verlassenschaftsabhandlung und allfällige pflegschaftsgerichtliche Maßnahmen erforderlich sind.
Die Todesfallaufnahme hat nach § 145 Abs. 2 Z 4 AußStrG die Urkunden über letztwillige Anordnungen (Testamente, Kodizille) und deren Widerruf, Vermächtnis-, Erb- und Pflichtteilsverträge, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge und deren Aufhebung sowie den Vor- und Familiennamen und die Anschrift der Zeugen mündlicher letztwilliger Verfügungen, zu umfassen.
Wer vom Tod einer Person erfährt, deren Urkunden über letztwillige Anordnungen (Testamente, Kodizille) und deren Widerruf, Vermächtnis-, Erb- und Pflichtteilsverträge, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge und deren Aufhebung sowie Aufzeichnungen über eine mündliche Erklärung des letzten Willens sich bei ihm befinden, ist nach § 151 AußStrG verpflichtet, diese Urkunden unverzüglich dem Gerichtskommissär zu übermitteln, selbst wenn das Geschäft seiner Ansicht nach unwirksam, gegenstandslos oder widerrufen sein sollte.
Nach TP 8 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegen Verlassenschaftsabhandlungen einer Pauschalgebühr.
Die Anmerkung 3 zu TP 8 GGG sieht vor, dass neben der Pauschalgebühr nach TP 8 GGG keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten sind; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.
Gemäß TP 11 (Beglaubigungen und Beurkundungen) lit c Z 4 GGG unterliegt die Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen, Abschriften oder Zeugnissen aus den im Notariatsarchiv befindlichen Akten einer Gerichtsgebühr.
Der im Abschnitt A (Allgemeine Bestimmungen) des Gerichtsgebührengesetzes enthaltene § 7 Abs. 1 in der im Beschwerdefall noch maßgebenden Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011 (GesRÄG 2011), BGBl. I Nr. 53, lautet:
"§ 7. (1) Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen:
1. bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren
.....
.....
3. bei Abschriften (Kopien, Ablichtungen, Auszügen und Ausdrucken), Amtsbestätigungen (Zeugnissen), Registerauskünften sowie Jahresabschlüssen und Schiffsregisterauszügen derjenige, der diese bestellt, veranlasst beziehungsweise selbst herstellt oder in dessen Interesse die Ausstellung erfolgt;
4. bei anderen Amtshandlungen derjenige, der die Amtshandlung veranlaßt hat oder in dessen Interesse sie stattfindet;
....."
Gemäß § 7 Abs. 4 GGG sind zwei oder mehrere Personen zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig, wenn diese die Verpflichtung zur Entrichtung desselben Gebührenbetrages trifft.
Der Abschnitt B des Gerichtsgebührengesetzes enthält besondere Bestimmungen über die Gebühren im Zivilprozess und im Exekutionsverfahren.
Der im Abschnitt C (Besondere Bestimmungen für sonstige Verfahrensarten) des Gerichtsgebührengesetzes enthaltene § 27 lautet samt Überschrift:
"V. Gebühren für Beglaubigungen und Beurkundungen
§ 27. Zahlungspflichtig sind der Antragsteller sowie jede Person, deren Unterschrift beglaubigt oder deren Erklärung beurkundet wird."
§ 111 Abs. 1 der Notariatsordnung (NO) lautet:
"(1) Sobald ein Notar Kenntnis vom Tod einer Person erlangt, über deren letztwillige Anordnung (Testament, Kodizill und Widerrufserklärung), Vermächtnis-, Erb- oder Pflichtteilsvertrag beziehungsweise -verzichtsvertrag oder Aufhebung eines solchen Vertrages er einen Notariatsakt aufgenommen oder eine Urkunde gemäß § 104 oder § 5 nur in Verwahrung genommen hat, oder welche vor ihm eine solche Anordnung gemäß § 70 oder § 75 mündlich oder schriftlich errichtet hat, hat er, ohne einen Auftrag abzuwarten, die Urschrift der Urkunde, sofern es sich aber um eine notarielle Urkunde handelt eine beglaubigte Abschrift derselben, dem zuständigen Gerichtskommissär samt dem etwa gemäß § 73 aufgenommenen Protokoll zur Übernahme gegen Empfangsbestätigung zu übermitteln. Die Kosten der Abschriftnahme hat die Verlassenschaft zu tragen."
Nach § 1 Abs. 1 des Gerichtskommissionstarifgesetzes (GKTG) haben Notare für die Amtshandlungen, die sie als Gerichtskommissäre zu besorgen haben, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Diese Gebühren sind auf ihren Antrag vom Gericht zu bestimmen; im Antrag sind die Gebühren einzeln zu verzeichnen.
Nach § 10 Abs. 1 GKTG sind die Gerichtsgebühren, die Stempel- und Rechtsgebühren und die Postgebühren sowie die angemessenen Kosten notwendiger Ermittlungen, die auf Ersuchen des Notars vorgenommen worden sind, ferner die Fahrtauslagen, die Verpflegungsmehrkosten, die Übernachtungskosten und sonstige Barauslagen sowie die Umsatzsteuer stets zu ersetzen. Der Beschluss, mit dem die Gebühr des Notars bestimmt wird, hat gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. auch die Verpflichtung zum Ersatz der sonstigen Gebühren, der Barauslagen und der Umsatzsteuer zu umfassen.
Nach § 7 Abs. 4a Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung der Gerichtsgebühren- und Insolvenzrechts-Novelle 2006 (GIN 2006), BGBl. I Nr. 8, kann das Bundesministerium für Justiz unrichtige Entscheidungen über Gebühren und Kosten innerhalb der Verjährungsfrist (§ 8) von Amts wegen aufheben oder abändern.
Das Gerichtsgebührengesetz knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. März 2014, 2013/16/0218, mwN).
TP 8 GGG legt Pauschalgebühren ausschließlich für Verlassenschaftsabhandlungen fest (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 2013, 2011/16/0004).
Regelungen zum Verlassenschaftsverfahren finden sich im III. Hauptstück des Außerstreitgesetzes. Dieses ist untergliedert in drei Abschnitte, nämlich 1. das Vorverfahren (§§ 143-155 AußStrG),
2. die Verlassenschaftsabhandlung (§§ 156-181 AußStrG) sowie 3. das Verfahren außerhalb der Abhandlung (§§ 182-185 AußStrG).
Die Beschwerdeführerin trägt vor, ihre Tätigkeit sei jedenfalls in Verlassenschaftssachen und im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens erfolgt. Die von ihr dazu ins Treffen geführten Bestimmungen der §§ 145 (Todesfallaufnahme) und 151 (Übermittlung und Übernahme letztwilliger Verfügungen) AußStrG sind nach dem klaren Wortlaut des Außerstreitgesetzes nicht der Verlassenschaftsabhandlung zuzuordnen, weshalb sie von der Anmerkung 3 zu TP 8 GGG nicht erfasst sind.
Soweit die Beschwerdeführerin ins Treffen führt, die Übermittlung der erbrechtsbezogenen Urkunden sei nicht im gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 GGG für die Zahlungspflicht geforderten Eigeninteresse, sondern kraft gesetzlicher Verpflichtung des § 151 AußStrG erfolgt, ist ihr zu entgegnen, dass § 7 Abs. 1 GGG die Zahlungspflicht nur insoweit regelt, als das Gerichtsgebührengesetz für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen trifft. Im Beschwerdefall ist § 27 iVm § 7 Abs. 4 GGG maßgebend, wonach der Antragsteller sowie jene Person, deren Unterschrift beglaubigt oder deren Erklärung beurkundet wird, zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig sind; auf ein besonderes Eigeninteresse kommt es dabei nicht an.
Dass gemäß § 151 AußStrG eine Verpflichtung zur Übermittlung erbrechtsbezogener Urkunden an den Gerichtskommissär besteht, ändert an der Möglichkeit einer Antragstellung ebensowenig wie der Umstand, dass einem Gerichtskommissär gemäß § 9 GKG dieselben Einsichtsbefugnisse wie dem Verlassenschaftsgericht zukommen, zumal § 9 GKG selbst eine gebührenfreie Inanspruchnahme lediglich für die elektronische Einsichtnahme vorsieht.
Im Beschwerdefall ist daher entscheidend, ob das auszugsweise oben wiedergegebene Schreiben der Beschwerdeführerin als Gerichtskommissärin vom 2. Jänner 2012 als Antrag auf Erteilung einer Abschrift im Sinne der TP 11 lit c Z 4 GGG zu qualifizieren ist.
Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich bei einem Anbringen um einen Antrag oder ein sonstiges Anbringen (Mitteilung) handelt, ist nicht von der für das betreffende Schriftstück gewählten Bezeichnung, sondern vor allem von dem ihm zu entnehmenden Willen auszugehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. August 2010, 2008/17/0230, mwN).
Der Verweis auf die Übermittlungsverpflichtung im Sinne des § 151 AußStrG stellt jedenfalls auf ein Tätigwerden des beim Landesgericht eingerichteten Notariatsarchives ab, nämlich auf die unverzügliche Übermittlung der betreffenden Urkunde an die Beschwerdeführerin, sodass dem Schreiben Antragsqualität zukommt.
Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Bestimmung des § 111 NO, wonach Kosten der Abschriftennahme die Verlassenschaft zu tragen hätte, stellt auch deshalb keine für einen Gerichtskommissär taugliche Befreiungsbestimmung von den Gerichtsgebühren dar, weil durch die sogenannte Regenschirmderogation in den §§ 10 und 13 GGG sämtliche gesetzlich vorgesehenen (persönlichen oder sachlichen) Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren außer Kraft gesetzt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. April 2012, 2012/16/0051). Die Bestimmung trifft außerdem lediglich Aussagen darüber, von wem letztendlich die Kosten der Abschriftennahme zu tragen sind (vgl. auch die Bestimmung des § 10 GKTG).
Das Recht des Bundesministeriums für Justiz, unrichtige Entscheidungen über Gebühren und Kosten gemäß § 7 Abs. 4a GEG von Amts wegen aufzuheben oder abzuändern, verleiht die Befugnis zur inhaltlichen (materiell-rechtlichen) Änderung von Bescheiden oder zu deren Aufhebung und erfasst auch - wie im Beschwerdefall - die Möglichkeit, eine Formalentscheidung (Zurückweisung) in eine meritorische Entscheidung zu ändern. Auch wenn der geänderte Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft war, stellt diese Änderung keine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, zumal - wie im Beschwerdefall - ein solcher ändernder Bescheid eigenständig anfechtbar sein kann (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Jänner 2011, 2010/16/0078).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der im Beschwerdefall noch anwendbaren VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 29. Jänner 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013160100.X00Im RIS seit
27.02.2015Zuletzt aktualisiert am
28.04.2015