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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde der J P, (geb. 8.6.1977), in Wien, vertreten durch Dr. Helga Wagner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 30, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 9. Jänner 1998, Zl. SD 1084/97, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Auf dem Boden der hg. Rechtsprechung, dass auch bei einem gemäß § 48 Abs. 1 FrG zu verhängenden Aufenthaltsverbot der Behörde das Ermessen zukommt, von der Erlassung der Maßnahme ungeachtet des Vorliegens der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen abzusehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2000, Zl. 99/18/0326), gleicht der vorliegende Beschwerdefall in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch der zu lösenden Rechtsfragen - jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 3. August 2000, Zl. 98/18/0086, zu Grunde lag. Dies vor dem Hintergrund, dass in Ansehung der von der belangten Behörde herangezogenen rechtskräftigen Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels "(§ 12 Abs. 1 SGG, § 12 StGB)" und des Vergehens des Suchtgiftbesitzes "(§ 16 SGG)" zu einem Jahr bedingter Freiheitsstrafe kein Fall vorliegt, in welchem das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Hinblick auf eine Verurteilung im Sinn des § 35 Abs. 3 Z. 1 und 2 oder des § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG eindeutig und daher eine gesonderte Begründung der Ermessensentscheidung entbehrlich wäre (vgl. den hg. Beschluss vom 24. April 1998, Zl. 96/21/0490). Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf die zitierte Entscheidung vom 3. August 2000 verwiesen.
Aus den dort genannten Erwägungen war auch der vorliegend angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil eine gesonderte Vergütung von Mehrwertsteuer neben dem Ersatz des pauschalierten Schriftsatzaufwandes gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Wien, am 21. September 2000
Schlagworte
Begründung von Ermessensentscheidungen Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998180070.X00Im RIS seit
11.07.2001