Index
L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit der Widmung von - an ein Bauland-Agrargebiet angrenzenden - Grundstücken als Bauland-WohngebietSpruch
Die Verordnung der Marktgemeinde Himberg vom 25. Februar 1982 und vom 7. Oktober 1982, womit das örtliche Raumordnungsprogramm erlassen wird, (genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 23. Dezember 1982, ZII/2-R-192/11,) kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 29. Dezember 1982 bis 14. Jänner 1983, wird im Umfang und nach Maßgabe der von der Marktgemeinde Himberg am 13. Oktober 1993 erlassenen Verordnung über die Änderung des Flächenwidmungsplanes, (genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 22. März 1994, Z R/1-R-243/026,) kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 29. März 1994 bis 13. April 1994, nicht als gesetzwidrig aufgehoben.
Im übrigen wird das Verordnungsprüfungsverfahren eingestellt.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.1. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine zu B1433/95 protokollierte Beschwerde gemäß Art144 B-VG gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 15. März 1995, Z R/1-V-95040, anhängig, mit dem die Vorstellung der beschwerdeführenden Nachbarn gegen den der Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 22 Wohneinheiten auf den Grundstücken Nr. 108, 109, 110 und 111, KG Velm, erteilenden Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Himberg als unbegründet abgewiesen wurde.
Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unverletzlichkeit des Eigentums und auf Erwerbsausübungsfreiheit sowie in ihren Rechten durch die Anwendung rechtswidriger genereller Normen als verletzt.
2. Die Niederösterreichische Landesregierung beantragt in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3. Der Verfassungsgerichtshof ging in seinem Beschluß vom 3. März 1997, B1433/95-8, - vorläufig - von der Präjudizialität der Verordnungen der Marktgemeinde Himberg vom 25. Februar 1982, TOP 3, und vom 7. Oktober 1982, TOP 4, womit das örtliche Raumordnungsprogrammm erlassen wird, (genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 23. Dezember 1982, ZII/2-R-192/11,) kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 29. Dezember 1982 bis 14. Jänner 1983, sowie der Verordnung der Marktgemeinde Himberg vom 13. Oktober 1993, TOP 16, (genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 22. März 1994, Z R/1-R-243/026,) kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel - abweichend von dem im Prüfungsbeschluß unrichtig wiedergegebenen Kundmachungszeitraum - in der Zeit vom 29. März 1994 bis 13. April 1994, aus und beschloß, die angeführten Verordnungen gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen. Der Gerichtshof nahm jedoch in Aussicht, im Verordnungsprüfungsverfahren einen nach Maßgabe der vorzulegenden Plandarstellungen beschränkteren Teil dieser Verordnungen als präjudiziell festzustellen und im übrigen das Verfahren einzustellen.
3.1. Der Verfassungsgerichtshof hegte folgende Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der Verordnungen:
Der Verfassungsgerichtshof ging vorläufig davon aus, daß die Widmung der Grundstücke Nr. 108, 109, 110 und 111, KG Velm, als Bauland-Wohngebiet durch das örtliche Raumordnungsprogramm sowie die Erhöhung der Wohndichte auf den genannten Grundstücken durch die Bebauungsplanänderung mit §14 Abs2 Z8 NÖ ROG 1976, LGBl. 8000-9, bzw. mit §14 Abs2 Z9 NÖ ROG 1976, LGBl. 8000-11, wonach Bauland nur außerhalb von Störungseinflüssen angeordnet werden darf, und mit §3 Abs2 NÖ BauO 1976, LGBl. 8200-12, wonach das Maß der baulichen Nutzung nach Möglichkeit so festzulegen ist, daß eine Beeinträchtigung vermieden wird, im Widerspruch stehe, weil derartige Störungseinflüsse bzw. Beeinträchtigungen von der in Übereinstimmung mit der bestehenden Flächenwidmung als Bauland-Agrargebiet und kraft der erteilten Baubewilligung rechtmäßig betriebenen Schweinemastanlage der Beschwerdeführer auf den Grundstücken Nr. 112, 113 und 114, KG Velm, zu erwarten seien.
4. Die Niederösterreichische Landesregierung beantragt in ihrer Äußerung, die in Prüfung gezogenen Verordnungen nicht als gesetzwidrig aufzuheben.
4.1. Dem Beschwerdevorbringen sei insofern entgegenzutreten, als es sich bei der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Himberg vom 13. Oktober 1993 nicht um eine Änderung des Bebauungsplanes, sondern um eine des örtlichen Raumordnungsprogrammes handle. Die mit dieser Verordnung erfolgte Erhöhung der Wohndichte habe gemäß §14 Abs2 Z4 NÖ ROG 1976, LGBl. 8000-8, in einem örtlichen Raumordnungsprogramm zu erfolgen. Nach Ansicht der NÖ Landesregierung liege daher kein Verstoß gegen §3 Abs2 NÖ BauO 1976 vor, da mit der genannten Verordnung das örtliche Raumordnungsprogramm und nicht der Bebauungsplan geändert worden sei.
4.2. Weiters sei der Annahme des Verfassungsgerichtshofes, daß die Widmung der Baugrundstücke als Wohngebiet gegen das gesetzliche Gebot einer möglichst weitgehenden Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen verstoße, entgegenzuhalten, daß durch das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des Sachverständigen erwiesen werde, daß die vom Schweinemastbetrieb ausgehende Geruchsbelästigung das im ländlichen Raum übliche Ausmaß nicht überschreite und somit eine Gesetzwidrigkeit der gegenständlichen Verordnung nicht vorliege.
5. Der Gemeinderat der Marktgemeinde Himberg legte die Verordnungsakten vor und führte in seiner Äußerung aus:
5.1. Hinsichtlich der in Prüfung gezogenen Verordnung der Marktgemeinde Himberg vom 7. Oktober 1982, TOP Nr. 4, ergebe sich aus den vorgelegten Verordnungsakten, daß diese lediglich die Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes hinsichtlich der Widmungsart der Badeseen betreffe und somit im gegenständlichen Prüfungsverfahren nicht präjudiziell sei.
5.2. Hinsichtlich der Widmung Bauland-Wohngebiet werde zunächst darauf hingewiesen, daß die ehemals selbständigen Grundstücke Nr. 108, 109, 110 und 111, KG Velm, zusammengelegt worden seien und nunmehr das Grundstück Nr. 111, KG Velm, bildeten.
5.3. Bereits in dem aus dem Jahr 1965 stammenden, als Verordnung zu qualifizierenden Regulierungsplan der damals noch selbständigen Gemeinde Velm sei für die Parzellen Nr. 109, 110 und 111, KG Velm, die Widmung Bauland-Ortskern, für die Parzelle Nr. 108, KG Velm, die Widmung Grünland festgelegt worden. Entsprechend der Ortssatzung aus dem Jahre 1965 sei das im Plan als Ortskern ausgewiesene Gebiet sowohl zur Errichtung von landwirtschaftlichen Betriebsanlagen als auch von Wohnhäusern vorgesehen. Auch seien die Parzellen Nr. 109, 110 und 111, KG Velm, auf Grund ihrer zentralen Lage bereits seit zumindest rund hundert Jahren bebaut. Dies gehe aus einem Regulierungsplan aus der Zeit vor 1954 hervor.
5.4. Im Jahre 1968 sei erstmals ein Raumordnungsgesetz für Niederösterreich erlassen worden, welches für bestehende Regulierungspläne die Weitergeltung als vereinfachte Flächenwidmungspläne vorgesehen habe. Es habe daher vor Erlassung der in Prüfung gezogenen Verordnungen auf den Grundstücken Nr. 109, 110 und 111, KG Velm, die aufrechte Flächenwidmung "Bauland-Ortsgebiet" aus 1965 bestanden. "Die den nunmehrigen Beschwerdeführern ... im Jahr 1979 erteilte Bewilligung für die Errichtung eines Schweinemaststalles auf der an die Parzelle Nr. 108 angrenzenden Parzelle Nr. 114 erging sohin zu einem Zeitpunkt, als die nunmehr von der Bauführung betroffenen Parzellen Nr. 109, 110 und 111 bereits (bzw. noch) die Widmung Bauland - 'Ortskern' aufwiesen." Wie bereits erwähnt, habe entsprechend der Ortssatzung aus dem Jahre 1965 die Widmung Bauland-Ortskern auch die Errichtung von Wohnhäusern zugelassen. Durch die 1982 erfolgte Abänderung der Widmung Bauland-Ortskern in Bauland-Wohngebiet hätten die Parzellen Nr. 109, 110 und 111 hinsichtlich ihrer Nutzungsmöglichkeit für Wohngebäude keine Änderung erfahren. Dadurch sei keinerlei Schlechterstellung der Beschwerdeführer erfolgt.
Auch ergebe sich aus dem vorgelegten Regulierungsplan aus dem Jahre 1965, daß nicht nur die Grundstücke Nr. 109, 110 und 111, KG Velm, als "Bauland-Ortsgebiet" gewidmet gewesen seien, sondern die gesamten links und rechts von der Bezirksstraße gelegenen Grundstücke. 1970 sei die damals selbständige Gemeinde Velm der Marktgemeinde Himberg eingemeindet worden. In weiterer Folge dieser Eingemeindung sei der Bedarf an öffentlichen Gebäuden weggefallen. Mit dem Raumordnungsprogramm 1982 (Verordnung vom 25. Februar 1982) sei die Anpassung an die geänderten Verhältnisse erfolgt, nämlich insofern, als der gesamte ehemals als Ortskern gewidmete Bereich (also nicht nur die Grundstücke Nr. 109, 110 und 111, KG Velm) in Bauland-Wohngebiet umgewidmet worden sei. Die Grundstücke der nunmehrigen Beschwerdeführer seien von Grünland in Bauland-Agrargebiet umgewidmet worden.
Es werde nochmals betont, daß auf dem gegenständlichen Bauplatz bereits seit Jahrzehnten (glaublich seit 1908) ein Gemeindewohnhaus bestanden habe, wobei den Behörden der Marktgemeinde Himberg keinerlei Beschwerden von Mietern betreffend die Betriebsführung der Beschwerdeführer bzw. die damit verbundenen Emissionen des landwirtschaftlichen Betriebes bekannt geworden seien. Es liege somit hinsichtlich der verordneten Widmung Bauland-Wohngebiet weder eine Verletzung des §14 Abs2 Z8 NÖ ROG 1976, LGBl. 8000-9, noch eine Verletzung des §14 Abs2 Z9 NÖ ROG 1976, LGBl. 8000-11, vor. Auch könne die Vorschrift des §14 Abs2 Z8 NÖ ROG 1976, LGBl. 8000-9, keinen Maßstab für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens bilden, da es sich bei den Widmungsarten Bauland-Wohngebiet und Bauland-Agrargebiet um zwei zulässige Nutzungsarten des Wohnbaulandes handle.
5.5. Auch komme im gegenständlichen Fall der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur heranrückenden Wohnbebauung keine Bedeutung zu, da es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb und nicht um einen Gewerbebetrieb handle. Die Beschwerdeführer könnten lediglich zivilrechtliche Ansprüche erheben. Aus diesem Grund seien daher die vom Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogenen Verordnungen für die Entscheidung nicht präjudiziell.
5.6. Letztlich sei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach sich der Inhalt einer in einem Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung nach dem Zeitpunkt der Erlassung des Flächenwidmungsplanes richtet. Sohin wäre nach Ansicht der Einschreiterin die Prüfung der Gesetzeskonformität der aus dem Jahr 1982 stammenden Verordnungen anhand der damals in Geltung gestandenen Fassung des NÖ ROG 1976, LGBl. 8000-1, vorzunehmen. Dies sei besonders hinsichtlich der herangezogenen Fassung LGBl. 8000-11 relevant, da sich diese inhaltlich von der Fassung LBGl. 8000-1 unterscheidet.
5.7. Betreffend die Festlegung der Wohndichte in der Verordnung vom 13. Oktober 1993 sei zunächst darauf hinzuweisen, daß die Wohndichte gemäß §14 Abs2 Z4 NÖ ROG im Flächenwidmungsplan festzulegen sei. Dementsprechend habe auch der Gemeinderat der Marktgemeinde Himberg in seiner Sitzung vom 13. Oktober 1993 in Abänderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes gemäß §22 NÖ ROG 1976, LGBl. 8000-8, unter anderem die Wohndichte hinsichtlich der Parzelle Nr. 111, KG Velm, mit 180 Einwohnern/ha festgelegt. Hingegen beschäftige sich die Bestimmung des §3 Abs2 NÖ BauO 1976, LGBl. 8200-12, mit dem Bebauungsplan. Durch die Festlegung der Wohndichte könne daher eine Vorschrift der Bauordnung nicht verletzt werden. Auch könne die Vorschrift des §14 Abs2 Z4 NÖ ROG nicht verletzt worden sein, weil in der zur Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung anzuwendenen Fassung, LGBl. 8000-1, nur eine unverbindliche Mindestwohndichte, jedoch keine Höchstwohndichte normiert gewesen sei. Auch sei das Ergebnis einer olfaktometrischen Untersuchung die Vereinbarkeit der Wohndichte mit dem Schweinemaststall der Beschwerdeführer gewesen.
Weiters werde angemerkt, daß die Änderung des Bebauungsplanes für die Frage der Bewilligungsfähigkeit der bewilligten Wohnhausanlage nicht präjudiziell sei. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs werde mit der Festlegung einer Wohndichte kein bestimmter Immissionschutz gewährt. Die Verhinderung einer zu dichten Bewohnung des Nachbarhauses stelle kein rechtlich geschütztes Interesse des Nachbarn dar. Weiters sei zu betonen, daß nach den von den Baubehörden im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Bestimmungen der NÖ BauO 1976, LGBl.8200-12, und des NÖ ROG 1976, LGBl. 8000-9, ein allfälliger Widerspruch zu einer im Flächenwidmungsplan festgelegten Wohndichte keinen gesetzlichen Grund darstelle, ein Bauansuchen im Sinne des §98 Abs2 NÖ BauO 1976, LGBl. 8200-9, bzw. gemäß §100 Abs2 NÖ BauO 1976, LGBl. 8200-12, abzuweisen. Die Bestimmungen über die Wohndichte stellten sohin kein Kriterium für die Frage der baubehördlichen Bewilligungsfähigkeit eines Projektes dar. Bereits aus diesem Grund könne die Verordnung der Gemeinde, mit welcher die Wohndichte festgelegt wurde, im gegenständlichen Bauverfahren nicht präjudiziell sein. Darüberhinaus sei sie deshalb nicht präjudiziell, weil mit der Festlegung der Wohndichte kein subjektiv-öffentliches Recht der Beschwerdeführer verletzt werden könne.
Im übrigen sei die Festlegung der zulässigen Wohndichte auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken ohnedies gesetzes- bzw. verfassungskonform. Das verfahrensgegenständliche Projekt halte sich sowohl im Rahmen der zulässigen Bebauungsdichte als auch im Rahmen der höchstzulässigen Wohndichte. Abgesehen davon, daß sich die Bestimmung des §3 Abs2 NÖ BauO 1976 nur mit dem Bebauungsplan beschäftige, sei im gegenständlichen Fall eine Verletzung der Bestimmung des §3 Abs2 NÖ BauO 1976 auch deswegen rechtlich unmöglich, da diese Bestimmung nur das Ziel habe, eine gegenseitige Beeinträchtigung durch die räumliche Verteilung der Bauwerke sowie das Maß der baulichen Nutzung nach Möglichkeit zu vermeiden. Überdies sei für die Frage, ob sich die zukünftigen Bewohner allenfalls vom Betrieb der Beschwerdeführer belästigt fühlen, irrelevant, welche Wohndichte für die gegenständliche Liegenschaft im Flächenwidmungsplan festgelegt worden sei. Soweit man von der Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Verordnungen ausgehe, würden sich keine Anhaltspunkte für deren Gesetzwidrigkeit ergeben.
6. Die Beschwerdeführer replizierten darauf, daß bereits mit Bescheid aus dem Jahr 1956 die Errichtung eines Schuppens und einer Düngerstätte baubehördlich bewilligt worden sei. Es sei nicht auszuschließen, daß bereits im Regulierungsplan aus dem Jahre 1965 nicht darauf Bedacht genommen worden sei, daß sich an der Grundgrenze zu den ehemaligen Parzellen Nr. 108 und 109, KG Velm, schon eine genehmigte Düngerstätte befunden habe.
7. Der Bürgermeister der Marktgemeinde Himberg erstattete eine weitere Eingabe, in welcher betont wird, daß zum Zeitpunkt der baubehördlichen Genehmigung des Schuppens und der Düngerstätte die Gemeindewohnhausanlage schon seit einigen Jahren bestanden habe. Die Organe der Ortsgemeinde Velm hätten zur Beurteilung der Situationen über die notwendigen Ortskenntnisse verfügt, auch sei der Regulierungsplan aus dem Jahre 1965 unter Berücksichtigung der genauen Lage der landwirtschaftlichen Betriebe und der jeweiligen Nutzungsarten erstellt worden.
II.Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Auf Grund der von der Gemeinde Himberg im Verordnungsprüfungsverfahren vorgelegten Verordnungsakten einschließlich der mit den in Prüfung gezogenen Verordnungen über das örtliche Raumordnungsprogramm und die Änderung des Flächenwidmungsplanes mitbeschlossenen Plandarstellungen ergibt sich, daß die belangte Behörde der Erlassung ihres im Verfahren zu B1433/95 angefochtenen Bescheides ausschließlich die in der Verordnung über die Änderung des Flächenwidmungsplanes vom 13. Oktober 1993 zwischen der Velmerstraße und der Stadelgasse rot markierte Widmung BW-180 zugrundelegte. Lediglich im Umfang dieser Festsetzung, die in Zusammenhalt mit dem im Rahmen des örtlichen Raumordnungsprogramms vom 25. Februar 1982 und vom 7. Oktober 1982 erlassenen Flächenwidmungsplan eindeutig zu erkennen und abzugrenzen ist, wurden die in Prüfung gezogenen Verordnungen von der zu B1433/95 belangten Behörde angewendet und hat sie der Verfassungsgerichtshof in jenem Verfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Das Verordnungsprüfungsverfahren ist sohin nur im Umfang und nach Maßgabe der durch die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Himberg vom 13. Oktober 1993 bewirkten Änderung der Verordnung vom 25. Februar 1982 und vom 7. Oktober 1982 zulässig. Im übrigen war es mangels Präjudizialität der darüber hinausreichenden Festlegungen der in Prüfung gezogenen Verordnungen einzustellen.
2. Der Verfassungsgerichtshof vermag seine oben wiedergegebenen Bedenken angesichts der von der Gemeinde Himberg geschilderten Entwicklung der faktischen Nutzung sowie der planerischen Widmung der fraglichen Grundstücke für Wohnzwecke nicht aufrecht zu erhalten.
Zwar geht das Niederösterreichische Raumordungsrecht einem allgemeinem Strukturprinzip der Raumordnung folgend davon aus, daß bei der Sicherung der Lebensgrundlage für die Bevölkerung auch auf den Schutz vor Lärmbelästigungen und Geruchsbelästigungen "entsprechend Bedacht zu nehmen" ist (§1 Abs2 Z9 litf NÖ ROG 1976) und daß zu diesem Zweck Wohngebiete derart festzulegen sind, daß "keine, das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigenden Lärm- und Geruchsbelästigung(en)" zu befürchten sind (vgl. §16 Abs1 Z1 NÖ ROG 1976), sodaß bei der Festlegung von Wohnbauland jedenfalls anzustreben ist, daß es außerhalb von Störungseinflüssen liegt (§14 Abs2 Z8 NÖ ROG 1976).
Gleichwohl erkennt der Verfassungsgerichtshof zu Recht (vgl. zB. VfSlg 12231/1989, 12936/1991, 13306/1992), daß dem raumordnungsrechtlichen "Gebot, die verschiedenen Baulandwidmungen so aufeinander abzustimmen, daß eine gegenseitige Beeinträchtigung möglichst vermieden wird, in vielen Fällen nicht voll Rechnung getragen werden kann". Wie der Verfassungsgerichtshof ferner in seinem E. v. 3. März 1997, B620/96, festgestellt hat, ist der Niederösterreichische Landesgesetzgeber sogar davon ausgegangen, daß im "Bauland-Agrargebiet" neben den Bauwerken land- und forstwirtschaftlicher Betriebe von vornherein auch "Wohngebäude" bzw. Einfamilienhäuser und Kleinwohnhäuser zugelassen sind, sodaß die Bewohner von Wohngebäuden im Agrargebiet die von benachbarten landwirtschaftlichen Betrieben ausgehenden Immissionen jedenfalls hinzunehmen haben.
Dazu tritt ganz entscheidend der Umstand, daß im vorliegenden Fall die als "Bauland-Wohngebiet" gewidmeten Grundstücke bereits im Regulierungsplan der (seinerzeitigen) Gemeinde Velm aus dem Jahre 1965 als Bestandteil des "Ortskernes" zu Wohnbauzwecken gewidmet waren, faktisch seit Beginn des Jahrhunderts einen Bestand an Wohnbauten aufweisen und auch durchgehend für Wohnzwecke verwendet wurden. Daß im örtlichen Raumordnungsprogramm der Marktgemeinde Himberg (, der die Gemeinde Velm mittlerweile eingemeindet worden war,) vom 25. Februar 1982 die ursprünglich einheitliche Widmung als Ortskern entsprechend der faktischen Nutzung dahingehend aufgelöst wurde, daß für die hier fraglichen Grundstücke eine Wohngebietswidmung festgelegt wurde, für die benachbarten Grundstücke der Beschwerdeführer des Anlaßbeschwerdeverfahrens hingegen die Agrargebietswidmung verfügt wurde, kann jedenfalls die schon aus Präjudizialitätsgründen allein in Prüfung gezogene Wohngebietswidmung nicht rechtswidrig machen. Das gleiche gilt auch für die Festlegung der Wohndichte mit 180 Einwohnern/ha (gemäß §14 Abs2 Z4 NÖ ROG 1976), zumal das von der Marktgemeinde Himberg in Auftrag gegebene olfaktometrische Gutachten zum Ergebnis gelangte, daß die vom landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführer des Anlaßbeschwerdeverfahrens ausgehende derzeitige "Geruchsbelästigung sicher die im ländlichen Raum zu erwartende nicht überschreitet und sich, ob ihrer Geringfügigkeit, einer meßtechnischen Erfassung entzieht".
Da die Bedenken des Verfassungsgerichtshofs nicht zutreffen, war auszusprechen, daß die in Prüfung gezogenen Verordnungen der Marktgemeinde Himberg über das örtliche Raumordnungsprogramm, soweit sie präjudiziell sind, nicht als gesetzwidrig aufgehoben werden.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG auf Grund der vorgelegten Schriftsätze und Unterlagen, die eine nähere mündliche Erörterung nicht notwendig erscheinen ließen, ohne mündliche Verhandlung vom Verfassungsgerichtshof beschlossen werden.
Schlagworte
Raumordnung, FlächenwidmungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:V55.1997Dokumentnummer
JFT_10019772_97V00055_00