RS Vwgh 2015/1/22 Ra 2014/06/0005

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Veröffentlicht am 22.01.2015
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Index

20/11 Grundbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
95/03 Vermessungsrecht

Norm

AVG §8;
LiegTeilG 1929 §1 Abs1;
LiegTeilG 1929 §20;
VermG 1968 §18a;
VermG 1968 §39 Abs1;
VermG 1968 §39 Abs3;

Rechtssatz

Die Erteilung der Planbescheinigung dient nur als Grundlage für die grundbücherliche Durchführung des Teilungsplanes durch das Grundbuchsgericht und wird somit aus dem Blickwinkel der vom Vermessungsamt zu verfolgenden öffentlichen Interessen erstellt (vgl. in diesem Zusammenhang auch, dass für Pläne, die von Vermessungsbehörden erstellt wurden, kein Planbescheinigungsverfahren vorgesehen ist; siehe § 39 Abs. 1 VermG 1968 iVm § 1 Abs. 1 LiegTeilG 1929), die subjektive Rechtssphäre des vom Teilungsplan betroffenen Grundeigentümers wird dadurch unmittelbar nicht berührt. Einer mit der Durchführung des Teilungsplanes im Grundbuch allenfalls verbundenen Verletzung seiner bücherlichen Rechte kann er - abgesehen von der Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels im Rahmen des Grundbuchsverfahren - mit einem Einspruch nach § 20 LiegTeilG 1929 begegnen. (Für das Umwandlungsverfahren siehe die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen nach § 18a VermG 1968.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014060005.M05

Im RIS seit

25.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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