Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Das Vermessungsamt hat im Planbescheinigungsverfahren nur zu prüfen, ob der ihm vorgelegte Teilungsplan die erforderlichen Angaben im Sinne der §§ 37 und 43 Abs. 4 bis 6 VermG 1968 enthält. Eine Prüfung des Planes in materieller Hinsicht ist vom Vermessungsamt nicht vorzunehmen. Insoweit daher der vom Teilungsplan betroffene Grundeigentümer in seinen Berufungen die inhaltliche Richtigkeit des beurkundeten Protokolls über die Festlegung des Grenzverlaufes (siehe § 43 Abs. 6 VermG 1968) rügt, entfernt er sich vom Gegenstand der dem Vermessungsamt übertragenen Prüfungsaufgabe im Verfahren zur Erteilung der Planbescheinigung nach § 39 VermG 1968. Das Vermessungsamt hat in diesem Zusammenhang nur zu prüfen, ob die Beilagen zu den Plänen den im § 11 VermV 2010 genannten Voraussetzungen entsprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014060005.M04Im RIS seit
25.02.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017