RS Vwgh 2015/1/22 Ra 2014/06/0005

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Veröffentlicht am 22.01.2015
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
95/03 Vermessungsrecht

Norm

AVG §8;
VermG 1968 §39 Abs3;
VermG 1968 §39;
VermG 1968 §43 Abs6;
VermV 2010 §11;

Rechtssatz

Das Vermessungsamt hat im Planbescheinigungsverfahren nur zu prüfen, ob der ihm vorgelegte Teilungsplan die erforderlichen Angaben im Sinne der §§ 37 und 43 Abs. 4 bis 6 VermG 1968 enthält. Eine Prüfung des Planes in materieller Hinsicht ist vom Vermessungsamt nicht vorzunehmen. Insoweit daher der vom Teilungsplan betroffene Grundeigentümer in seinen Berufungen die inhaltliche Richtigkeit des beurkundeten Protokolls über die Festlegung des Grenzverlaufes (siehe § 43 Abs. 6 VermG 1968) rügt, entfernt er sich vom Gegenstand der dem Vermessungsamt übertragenen Prüfungsaufgabe im Verfahren zur Erteilung der Planbescheinigung nach § 39 VermG 1968. Das Vermessungsamt hat in diesem Zusammenhang nur zu prüfen, ob die Beilagen zu den Plänen den im § 11 VermV 2010 genannten Voraussetzungen entsprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014060005.M04

Im RIS seit

25.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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