RS Vwgh 2015/1/22 Ra 2014/06/0005

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Veröffentlicht am 22.01.2015
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/03/0259 E 18. April 1994 VwSlg 14037 A/1994 RS 3

Stammrechtssatz

Soweit die Verwaltungsvorschriften über die Parteistellung keine ausdrückliche Regelung enthalten, ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgebenden Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektiver Anspruch - und damit eine Parteistellung - für die Person begründet wird. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es wesentlich auf den Zweck der Norm an (Hinweis, Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht, dritte Auflage, S 383f).

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014060005.M03

Im RIS seit

25.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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