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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/03/0259 E 18. April 1994 VwSlg 14037 A/1994 RS 3Stammrechtssatz
Soweit die Verwaltungsvorschriften über die Parteistellung keine ausdrückliche Regelung enthalten, ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgebenden Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektiver Anspruch - und damit eine Parteistellung - für die Person begründet wird. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es wesentlich auf den Zweck der Norm an (Hinweis, Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht, dritte Auflage, S 383f).
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014060005.M03Im RIS seit
25.02.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017