RS Vwgh 2015/1/22 Ra 2014/06/0005

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Veröffentlicht am 22.01.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/10/0165 E 22. Oktober 2013 RS 2

Stammrechtssatz

Die Frage, welchen Personen Parteistellung in einem bestimmten Verwaltungsverfahren zukommt, bedarf regelmäßig der Auslegung der von der Behörde in diesem Verfahren anzuwendenden Vorschriften des materiellen Rechts. Wurde eine Norm nicht ausschließlich im öffentlichen Interesse, sondern zumindest auch im Interesse einer im Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren Person erlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dieser Person ein die Parteistellung vermittelndes subjektives Recht eingeräumt wird. Das bloß faktische Interesse einer Person an der Einhaltung von Vorschriften des objektiven Rechts vermittelt jedoch keine Parteistellung.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014060005.M01

Im RIS seit

25.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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