RS Vwgh 2015/1/22 Ra 2014/06/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2015
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 63 Abs. 3 AVG ausgesprochen, dass die Berufungsbehörde an das Parteibegehren selbst dann gebunden ist, wenn das ergriffene Rechtsmittel sich vermutlich gegen einen anderen Bescheid richtet. Bezeichnet der Berufungswerber den bekämpften Bescheid in eindeutiger Weise, ist der Berufungsbehörde eine Umdeutung verwehrt (Hinweis Erkenntnisse vom 8. Oktober 2014, 2013/10/0262, vom 18. Februar 2010, 2009/07/0050, und vom 21. Oktober 1994, 94/11/0173, u.a.). Gleiches gilt für die Erledigung von Beschwerden durch die Verwaltungsgerichte. Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 VwGVG 2014 haben auch Beschwerden an die Verwaltungsgerichte die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides zu enthalten.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014060003.L01

Im RIS seit

24.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten