RS Vwgh 2015/1/29 Ro 2014/07/0018

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Veröffentlicht am 29.01.2015
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §12;
WRG 1959 §38;

Rechtssatz

§ 38 WRG 1959 dient der vorbeugenden Verhinderung von zusätzlichen Hochwassergefahren. Eine nach dieser Bestimmung zu beurteilende Bewilligung ist nicht nur dann zu versagen, wenn zusätzliche Hochwassergefahren zu befürchten sind, sondern auch bei Beeinträchtigungen sonstiger öffentlicher oder fremder Rechte (vgl. E 26. Mai 2011, 2007/07/0126).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014070018.J01

Im RIS seit

20.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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