Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12;Rechtssatz
§ 38 WRG 1959 dient der vorbeugenden Verhinderung von zusätzlichen Hochwassergefahren. Eine nach dieser Bestimmung zu beurteilende Bewilligung ist nicht nur dann zu versagen, wenn zusätzliche Hochwassergefahren zu befürchten sind, sondern auch bei Beeinträchtigungen sonstiger öffentlicher oder fremder Rechte (vgl. E 26. Mai 2011, 2007/07/0126).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014070018.J01Im RIS seit
20.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.03.2015