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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §509;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/07/0151 E 18. Jänner 2001 RS 1Stammrechtssatz
Die im § 12 Abs 2 WRG genannten Rechte sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 und das Grundeigentum. Demjenigen, dem nur ein sonstiges dingliches Recht an der berührten Liegenschaft zusteht, mangelt somit die Parteieigenschaft, da das ihm zustehende Recht nicht zu den im § 12 Abs 2 WRG als geschützt erklärten Rechten zählt. Unter Berufung auf ein bestehendes Fruchtgenussrecht kann keine Parteistellung nach § 102 Abs 1 lit b WRG begründet werden.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteWasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013070292.X05Im RIS seit
25.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.03.2015