RS Vwgh 2015/1/29 2013/07/0292

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Veröffentlicht am 29.01.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §509;
AVG §8;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0151 E 18. Jänner 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Die im § 12 Abs 2 WRG genannten Rechte sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 und das Grundeigentum. Demjenigen, dem nur ein sonstiges dingliches Recht an der berührten Liegenschaft zusteht, mangelt somit die Parteieigenschaft, da das ihm zustehende Recht nicht zu den im § 12 Abs 2 WRG als geschützt erklärten Rechten zählt. Unter Berufung auf ein bestehendes Fruchtgenussrecht kann keine Parteistellung nach § 102 Abs 1 lit b WRG begründet werden.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteWasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013070292.X05

Im RIS seit

25.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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