RS Vwgh 2015/1/29 2013/07/0292

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Veröffentlicht am 29.01.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Es bestehen keine Zweifel am Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides, da mit diesem "die Berufung" als unzulässig zurückgewiesen wird, ohne dass diese Formulierung eine Einschränkung in der von der Behörde in ihrer Gegenschrift dargelegten Weise erkennen ließe, sodass von der Zurückweisung der Berufung in vollem Umfang auszugehen ist. Eine Unklarheit des Spruches, die durch Heranziehung der Bescheidbegründung beseitigt werden könnte, liegt demnach nicht vor.

Schlagworte

Spruch und BegründungIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013070292.X04

Im RIS seit

25.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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