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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §41 Abs1;Rechtssatz
In einem Widerstreitverfahren kann es für die Behörde dieses Verfahrens nur bekannte Beteiligte iSd § 41 Abs. 1 AVG geben, die zur Widerstreitverhandlung persönlich zu laden sind. Erst durch die rechtzeitige Einreichung einer Bewerbung (vor Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nach § 109 Abs. 2 WRG 1959), aus der die widerstreitenden Projektsabsichten klar erkennbar sind (vgl. E 26. Februar 1991, 90/07/0112), wird nämlich eine Parteistellung im Widerstreitverfahren gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 begründet. Da der Antragsteller frühestens mit der Einreichung seines Projektes Partei des Widerstreitverfahrens werden konnte und zum Zeitpunkt der Einreichung der Kreis der Verfahrensbeteiligten aufgrund des Schlusses der Widerstreitverhandlung aber bereits abschließend festgelegt war, konnte dieser der Verfahrensgemeinschaft im Widerstreitverfahren nicht mehr beitreten, da bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hatte. Zu diesem (nach der mündlichen Verhandlung liegenden) Zeitpunkt (der Einreichung des Projektes des Antragstellers) war die Stellung eines weiteren konkurrierenden Bewilligungsansuchens durch den Antragsteller jedenfalls unzulässig.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltBesondere RechtsgebieteWasserrechtVerwaltungsverfahrensgemeinschaftVwRallg13European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013070065.X02Im RIS seit
12.02.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017