RS Vwgh 2015/1/29 2013/07/0065

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Veröffentlicht am 29.01.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §41 Abs1;
AVG §56;
AVG §8;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §107;
WRG 1959 §109 Abs2;
WRG 1959 §17;

Rechtssatz

In einem Widerstreitverfahren kann es für die Behörde dieses Verfahrens nur bekannte Beteiligte iSd § 41 Abs. 1 AVG geben, die zur Widerstreitverhandlung persönlich zu laden sind. Erst durch die rechtzeitige Einreichung einer Bewerbung (vor Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nach § 109 Abs. 2 WRG 1959), aus der die widerstreitenden Projektsabsichten klar erkennbar sind (vgl. E 26. Februar 1991, 90/07/0112), wird nämlich eine Parteistellung im Widerstreitverfahren gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 begründet. Da der Antragsteller frühestens mit der Einreichung seines Projektes Partei des Widerstreitverfahrens werden konnte und zum Zeitpunkt der Einreichung der Kreis der Verfahrensbeteiligten aufgrund des Schlusses der Widerstreitverhandlung aber bereits abschließend festgelegt war, konnte dieser der Verfahrensgemeinschaft im Widerstreitverfahren nicht mehr beitreten, da bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hatte. Zu diesem (nach der mündlichen Verhandlung liegenden) Zeitpunkt (der Einreichung des Projektes des Antragstellers) war die Stellung eines weiteren konkurrierenden Bewilligungsansuchens durch den Antragsteller jedenfalls unzulässig.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltBesondere RechtsgebieteWasserrechtVerwaltungsverfahrensgemeinschaftVwRallg13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013070065.X02

Im RIS seit

12.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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