RS Vfgh 2015/2/19 E1535/2014

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Veröffentlicht am 19.02.2015
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §5
FremdenpolizeiG 2005 §61

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Anordnung zur Außerlandesbringung einer schwangeren, irakischen Staatsangehörigen nach Ungarn wegen objektiver Willkür mangels Berücksichtigung vor Erlassung der Entscheidung übermittelter Unterlagen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Hinblick auf einen allfälligen Durchsetzungsaufschub

Rechtssatz

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2014 wurde der Beschwerdeführerin laut Rückschein am 10.09.2014 zugestellt. Davor, nämlich am 05.09.2014, übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht per Fax ein Schreiben, wonach sie zwar aus der stationären Pflege der Krankenanstalt Rudolfstiftung entlassen worden, jedoch auf die Pflege, Betreuung und Unterstützung durch ihren Ehemann angewiesen sei. Aus den beigelegten Befunden zweier näher genannter Ärzte vom 04.09.2014 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Unterernährung und des übermäßigen Erbrechens in der Schwangerschaft "vital gefährdet" sei, weshalb eine Reise "ihr und dem ungeborenen Kind in keinem Fall zuzumuten" sei, und sie unter einer "posttraumatischen Belastungsstörung und Angststörungen" leide, wobei "jegliche Belastung und Stress [...] die Schwangerschaft gefährden" könnten.

Diese vor Erlassung der angefochtenen Entscheidung dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Unterlagen und der sich daraus ergebende Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin fanden in der Entscheidung keine Berücksichtigung. Für die Entscheidung über einen allfälligen Durchsetzungsaufschub gemäß §61 Abs3 FremdenpolizeiG 2005 wäre dies jedoch von zentraler Bedeutung gewesen. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, wonach im Rahmen einer Abschiebung von der Fremdenpolizeibehörde ohnehin der aktuelle Gesundheitszustand bzw im konkreten Fall die Transportfähigkeit der Beschwerdeführerin vom Amtsarzt überprüft werde, vermögen daran nichts zu ändern, weil das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Entscheidung über die Beschwerde betreffend die Anordnung zur Außerlandesbringung auch über die Frage der Erlassung eines Durchführungsaufschubes selbst zu entscheiden hat.

Im Übrigen Ablehnung der Behandlung der Beschwerde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Fremdenpolizei, Außerlandesbringung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:E1535.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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