Norm
StPO §51Rechtssatz
Zweifellos sind die im Zuge eines Ermittlungsverfahrens gesammelten Akten auch im Interesse der Strafrechtspflege als vertraulich anzusehen. Da der Geheimnisschutz hier jedoch im Wesentlichen auf dem Amtsgeheimnis aufbaut - das allerdings nicht die am Verfahren beteiligten Personen binden kann und schon gar nicht unbeteiligte Dritte, die auf irgendeine Weise in den Besitz von Aktenbestandteilen des Ermittlungsverfahrens gekommen sind -, fällt es in erster Linie in den Verantwortungsbereich der ermittelnden Behörden, für den Schutz vertraulicher Akten zu sorgen.
Die zur Akteneinsicht berechtigten Personen unterliegen keinem generellen Veröffentlichungsverbot.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129845Im RIS seit
23.02.2015Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015