Norm
MedienG §1 Abs1 Z6Rechtssatz
Ein Medieninhaber wird im Sinn des § 1 Abs 1 Z 6 MedienG erst dann zum Medienunternehmer, wenn er über den Zweck der bloßen Verbreitung von Inhalten hinaus ein Unternehmen - mit einem Mindestmaß an unternehmerischen Strukturen - betreibt, dessen Unternehmenszweck die inhaltliche Gestaltung der Website ist, die von einer Redaktion und einer Vielzahl angestellter beziehungsweise freier Medienmitarbeiter vorgenommen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129847Im RIS seit
23.02.2015Zuletzt aktualisiert am
30.08.2018