RS OGH 2014/12/15 6Ob6/14x, 4Ob91/18p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2014
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Norm

MedienG §1 Abs1 Z6

Rechtssatz

Ein Medieninhaber wird im Sinn des § 1 Abs 1 Z 6 MedienG erst dann zum Medienunternehmer, wenn er über den Zweck der bloßen Verbreitung von Inhalten hinaus ein Unternehmen - mit einem Mindestmaß an unternehmerischen Strukturen - betreibt, dessen Unternehmenszweck die inhaltliche Gestaltung der Website ist, die von einer Redaktion und einer Vielzahl angestellter beziehungsweise freier Medienmitarbeiter vorgenommen wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129847

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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