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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, in der Beschwerdesache des D N in R, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, gegen den Bescheid des Militärkommandos Vorarlberg vom 11. Jänner 2013, Zl. V /89/03/04/13, betreffend Einberufungsbefehl, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer zur Leistung des Grundwehrdienstes ab 2. April 2013 einberufen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit hg. Beschluss vom 3. April 2013 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Nach Einbringung der Beschwerde wurde der Beschwerdeführer mit Beschluss der Stellungskommission des Militärkommandos Vorarlberg vom 12. September 2013 für untauglich erklärt. Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2014 hat der Beschwerdeführer erklärt, durch den letztgenannten Beschluss hinsichtlich des angefochtenen Einberufungsbefehls klaglos gestellt zu sein.
Gemäß § 9 Abs. 1 Wehrgesetz 2001 dürfen in das Bundesheer nur österreichische Staatsbürger einberufen werden, die die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung besitzen.
Auf Grund des Beschlusses der Stellungskommission vom 12. September 2013 gehört der Beschwerdeführer nicht mehr zu dem in § 9 Abs. 1 leg. cit. genannten Personenkreis. Seine diesbezügliche Rechtsstellung würde sich somit auch dann nicht ändern, wenn der angefochtene Einberufungsbefehl vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben würde. Damit liegt zwar mangels Aufhebung des Einberufungsbefehls durch die belangte Behörde kein Fall der formellen Klaglosstellung, wohl aber ein Fall der materiellen Klaglosstellung (Gegenstandslosigkeit) vor (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 30. Mai 2001, Zl. 2001/11/0098, und den dort zitierten Beschluss vom 5. August 1997, Zl. 97/11/0066).
Der Ausspruch über den Entfall des Aufwandersatzes beruht auf § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG, weil der Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilt werden kann.
Wien, am 8. Jänner 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013110050.X00Im RIS seit
12.02.2015Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015