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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §31 Abs1;Rechtssatz
Verpflichteter nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 ist jemand allein schon als Betreiber einer Anlage. Als Betreiber einer Anlage ist man faktisch in der Lage, die Gefahr zu beherrschen, aber auch rechtlich in der Lage, die entsprechenden Abwehrmaßnahmen zu setzen (vgl. E 26. Jänner 2012, 2008/07/0026).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012070115.X07Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015