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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §31 Abs1;Rechtssatz
Aus der solidarischen Natur der aus § 31 WRG 1959 erwachsenden Verpflichtung ergibt sich, dass es bei Erlassung von auf § 31 WRG 1959 gestützten wasserpolizeilichen Aufträgen nicht Aufgabe der Wasserrechtsbehörde ist, zu ermitteln, in welchem Ausmaß die einzelnen Verpflichteten zum Eintritt einer festgestellten Gefahr einer Gewässerverunreinigung beigetragen haben, und dann die Durchführung dieser Aufträge entsprechend den ermittelten Anteilen den einzelnen Verpflichteten aufzutragen (vgl. E 14. Dezember 1995, 91/07/0070, 0071). Der Verpflichtete kann sich von seiner Leistungspflicht nicht durch den Hinweis befreien, dass andere Personen zur Setzung von Abwehrmaßnahmen verpflichtet sind (vgl. OGH B 20. April 1993, 1 Ob 1/93). Dies gilt nicht nur für den Eigentümer, sondern auch für andere mögliche Verpflichtete, wie Mieter und Pächter einer Anlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012070115.X06Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015