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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §31 Abs1;Rechtssatz
Die aus § 31 WRG 1959 erwachsende Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob und inwieweit ein allfälliger früherer oder auch späterer Eigentümer von Anlagen und Liegenschaften ebenfalls als Verpflichteter herangezogen werden kann. In dieser Hinsicht kommt die kumulative Heranziehung von Voreigentümer und jeweiligem Eigentümer als solidarisch Verpflichtete in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012070115.X05Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015