RS Vwgh 2014/12/18 2012/07/0115

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Veröffentlicht am 18.12.2014
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §31;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0214 E 13. April 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Das Erfordernis einer konkreten Gefahr bedeutet nicht, dass eine Gewässerverunreinigung unmittelbar bevorstehen oder bereits eingetreten sein muss. Das Erfordernis einer konkreten Gefahr schließt lediglich aus, dass bereits bei jeder auch noch so entfernten, abstrakten Möglichkeit einer Gewässergefährdung § 31 WRG zur Anwendung kommt. Es genügt aber, wenn nach Lage des Einzelfalles konkrete Umstände die Gefahr einer Gewässerverunreinigung erkennen lassen

(Hinweis E 1.3.1979, 1973/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012070115.X03

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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