Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §31 Abs1;Rechtssatz
Die neben der Verständigungspflicht bestehende Handlungspflicht des Verursachers umfasst alle Vorkehrungen, die ein weiteres Auslaufen von wassergefährdenden Stoffen verhindern, aber auch die Verpflichtung, bereits ausgelaufene Stoffe zu lokalisieren, einzusammeln und schadlos zu beseitigen. Die Handlungspflicht der nach § 31 Abs. 2 WRG 1959 Verpflichteten endet nicht mit der eingetretenen Gewässerverunreinigung; auch eine Verhinderung der Ausbreitung derselben und das Beseitigen von wassergefährdenden Stoffen zählt zu den vom Gesetz geforderten Abwehrmaßnahmen (vgl. OGH B 22. März 1993, 1 Ob 36/92).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012070115.X02Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015