RS Vwgh 2014/12/18 2012/07/0115

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2014
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0005 E 27. Juli 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Grundvoraussetzung für die Verpflichtung zum Ergreifen von Maßnahmen nach § 31 Abs. 2 WRG 1959 ist, dass bereits die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten ist. Dabei stellt § 31 Abs. 2 WRG 1959 nicht auf eine abstrakte Gefährdungsmöglichkeit ab; vielmehr kommt es darauf an, ob objektiv die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten ist (Hinweis E 3.7.1984, 84/07/0028). Dadurch unterscheidet sich § 31 Abs. 2 von § 31 Abs. 1 WRG 1959, der (vorbeugend) ein Verhalten fordert, welches von vornherein verhindern soll, dass die im Abs. 2 angesprochene Gefahr einer Gewässerverunreinigung überhaupt eintreten kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012070115.X01

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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