RS Vwgh 2014/12/18 2012/07/0087

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Veröffentlicht am 18.12.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
AVG §73;

Rechtssatz

Der Erstbehörde ist kein überwiegendes Verschulden iSd § 73 AVG vorzuwerfen, sie war vielmehr bemüht, das Verfahren zügig zu betreiben. Sie hat insbesondere nicht grundlos zugewartet, sondern war durchgehend mit den Sachverständigen und der Bfin in Kontakt, hat auf die Dringlichkeit des Verfahrens hingewiesen und die Stellungnahmen urgiert. Ebenso hat die Erstbehörde organisatorische Vorkehrungen für die Abwicklung dieses Verfahrens getroffen, indem sie konkrete Aufträge an die Amtssachverständigen zur Erstellung von für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen erteilte und mit den Sachverständigen sachlich begründete Termine vereinbarte.

Schlagworte

Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012070087.X06

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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