RS Vwgh 2014/12/18 2012/07/0087

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Veröffentlicht am 18.12.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 73 Abs. 1 AVG geht seinem Wortlaut nach von einem Beginn der Entscheidungsfrist mit dem Einlangen des Antrages aus. Weisen allerdings schriftliche Anbringen Mängel auf, so darf die Behörde solche Anbringen nicht zurückweisen, sondern sie hat vielmehr gemäß § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und sie kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Die Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG beginnt grundsätzlich mit dem Einlangen des verbesserten Antrags. Das scheint für jene Fälle gerechtfertigt, in denen der Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zulässig war und unverzüglich erteilt wurde. Unterlässt es die Behörde nämlich rechtswidrigerweise, den Mängelbehebungsauftrag unverzüglich zu erteilen, so ist darauf bei der Prüfung des Verschuldens iSd § 73 Abs. 2 AVG besonders Bedacht zu nehmen (vgl. E 25. Juni 2009, 2006/07/0040). Diese Judikatur zum Beginn der Entscheidungsfrist bei Verbesserungsaufträgen gilt auch für jene Fälle, in denen Verwaltungsvorschriften eine andere - etwa eine kürzere - Entscheidungsfrist als die sechsmonatige Frist des § 73 AVG anordnen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Verbesserungsauftrag BejahungVerhältnis zu §73 Abs2 letzter Satz AVGPflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages ManuduktionspflichtPflichten bei Erteilung des VerbesserungsauftragesVerschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012070087.X01

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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